Kirchliches Gesetz, betreffend die Verfassung der evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchenverfassungsgesetz, 1920)
Kirchliches Gesetz,
betreffend die Verfassung der evangelischen Landeskirche in Württemberg
(Kirchenverfassungsgesetz)

vom 24. Juni 1920 (ABl. 19 S. 199);
in Kraft seit dem 1. April 1924

in der Fassung vom 2. März 1989 (ABl. 53 S. 730)

geändert durch
Gesetz vom 24. November 1993 (ABl. 55 S. 722)
Gesetz vom 15. Juli 1995 (ABl. 56 S. 471, 472)
Gesetz vom 31. März 2001 (ABl. 59 S. 248, 253)
Gesetz vom 12. Juli 2003 (ABl. 60 S. 281)
Gesetz vom 26. März 2004 (ABl. 61 S. 69, 70)
Gesetz vom 24. November 2004 (ABl. 61 S. 197)
Gesetz vom 9. Juli 2005 (ABl. 61 S. 325)
Gesetz vom 30. November 2006 (ABl. 62 S. 319)
 

I. Die evangelische Landeskirche.

§ 1. Die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn. Dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage.

§ 2. Die evangelische Landeskirche ist eine Körperschaft des öffentlichen REchts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig ordnet und verwaltet.

§ 3. Die württembergische Landeskirche nimmt unter Wahrung ihrer Selbständigkeit an den gemeinsamen Aufgaben der deutschen evangelischen Landeskirchen tätigen Anteil.

II. Landessynode.

§ 4. (1) Die Landessynode vertritt die Gesamtheit der evangelischen Kirchengenossen.

(2) Die Landessynode setzt sich zusammen aus 90 Synodalen, die in den Wahlkreisen gewählt werden, und zwar 60 Laien und 30 Theologen, sowie aus einem Synodalen, der von den der Universität angehörenden ständigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt wird.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in einem besonderen Wahlgesetz getroffen.

(4) Außerdem ist die Landessynode berechtigt, bis zu acht weitere Synodale zuzuwählen. Zur Gültigkeit der Wahl sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Landessynode kann ferner bis zu sechs weitere Mitglieder zuwählen, die an den Verhandlungen der Landessynode mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 5.außer Kraft gesetzt.

§ 6. außer Kraft gesetzt.

§ 7. (1) Die Landessynode entscheidet über die Gültigkeit der Wahl und die Mitgliedschaft ihrer Synodalen.

(2) Auszuschließen sind Personen, welche das beim Eintritt in die Landessynode abzulegende Gelübde (§ 15) abzulehnen.

§ 8. Synodale, die nach der Wahl auf die Mitgliedschaft verzichten oder eine für die Wählbarkeit vorgeschriebene Eigenschaft verlieren, scheiden aus der Landessynode aus. Wenn ein Laie auf ein geistliches Amt ernannt oder ein Theologe zur Ruhe gesetzt wird, so behält er seine Mitgliedschaft.

§ 9. Die im kirchlichen Dienst stehenden Synodalen bedürfen zum Eintritt in die Landessynode keines Urlaubs.

§ 10. Die Mitglieder der Landessynode werden auf sechs Jahre gewählt. Die Synodalen versehen ihr Amt bis zum Zusammentritt der neugewählten Landessynode.

§ 11. Die Landessynode tritt nach Bedarf zusammen.

§ 12. (1) Die Landessynode wird durch den Landesbischof einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Geschäftsführende Ausschuss der Landessynode (§ 26) oder der dritte Teil der Synodalen es verlangt.

(2) Der Landesbischof vertagt und schließt die Landessynode.

§ 13. Der Landesbischof ist berechtigt, die Landessynode aufzulösen. In diesem Fall muss möglichst bald, spätestens binnen neun Monaten, eine neue Landessynode einberufen werden.

§ 14. (1) Der Landesbischof eröffnet die Landessynode. Der Eröffnung einer neugewählten Landessynode geht ein öffentlicher Gottesdienst voraus. Bei Beginn und während der Tagung wird ihrer in den evangelischen Kirchen des Landes fürbittend gedacht.

(2) Die Sitzungen der Synode beginnen und schließen mit Gebet.

§ 15. (1) Die Mitglieder der Landessynode haben bei der Eröffnung in die Hand des Landesbischofs, später eintretende in die Hand des Vorsitzenden das nachstehende Gelübde abzulegen:
"Ich gelobe vor Gott, dass ich als Mitglied der Landessynode in Aufsehung aufJesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, zu führen.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, dass die Kirche in Verkündung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt, ich will die Verfassung der Kirche gewissenhaft wahren und darauf achthaben, dass falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirchen gewehrt werde.
So will ich getreulich mithelfen, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus."

(2) Mitglieder früherer Landessynoden, die dieses Gelübde schon abgelegt haben, werden hierauf hingewiesen.

§ 16. (1) Die Landessynode wählt bei ihrer erstmaligen Tagung für die Zeit ihrer Wahldauer je in besonderem, geheimen Wahlgang aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Stellvertreter des Präsidenten.

(2) Gültig gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch bei einer zweiten Abstimmung keine gültige Wahl zustande gekommen, so wird in einem dirtten Wahlgang endgültig zwischen den beiden entschieden, welche bei der zweiten Abstimmung die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Ferner wählt die Landessynode mit einfacher Mehrheit für seine Wahldauer aus seiner Mitte die erforderliche Zahl von Schriftführern.

(4) Ausscheidende werden durch Neuwahl ersetzt.

(5) Solange der Präsident nicht gewählt wird, und wenn er und seine Stellvertreter verhindert sind, führt das dem Lebensalter nach älteste Mitglied und bei seiner Verhinderung das nächstälteste Mitglied den Vorsitz.

(6) Solange die Schriftführer nicht gewählt sind, übernehmen die jüngsten Mitglieder das Schriftführeramt.

§ 17. Die Mitglieder der Landessynode sind als Vertreter der gesamten Landeskirche anzusehen und an keinerlei Weisungen oder Aufträge gebunden.

§ 18. (1) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder versammelt ist.

(2) Die Landessynode beschließt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Für Wahlen gilt einfache Mehrheit (vergl. übrigens § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2 und § 34 Abs.1). Zur Gültigkeit der Beschlüsse über Änderungen des Kirchenverfassungsgesetzes, der Gottesdienstordnung und der kirchlichen Bücher sowie über die Lehrverpflichtung der Geistlichen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich; dasselbe gilt für Gesetzesbestimmungen, welche dem Kirchenverfassungsgesetz gleichgestellt werden.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das höhere Lebensalter.

§ 19. Der Landesbischof und die Mitglieder des Oberkirchenrats sind berechtigt jeder Sitzung der Landessynode anzuwohnen. Der Landesbischof und seine Bevollmächtigten müssen auf Verlangen bei den Verhandlungen der Synode jederzeit gehört werden.

§ 20. (1) Die Verhandlungen der Landessynode sind in der Regel öffentlich.

(2) Die Landessynode regelt ihre Geschäftsordnung innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken. Bestimmungen, die das Verhältnis des Landesbischofs und seiner Bevollmächtigten zur Landessynode berühren, sind im Einverständnis mit dem Landesbischof zu treffen.

§ 21. (1) Der Landessynode kommt das kirchliche Gesetzgebungsrecht zu.

(2) Er stellt den landeskirchlichen Haushaltsplan fest, auch prüft sie die Rechnungen sowie den Stand des von der Landeskirche verwalteten Vermögens.

(3) In Wahrnehmung der Bedürfnisse der Landeskirche auf allen ihren Lebensgebieten kann sie Anträge, Wünsche und Beschwerden an den Landesbischof oder den Oberkirchenrat richten und von ihnen Auskunft und Akteneinsicht über einzelne Angelegenheiten verlangen.

§ 22. (1) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung.

(2) Eines kirchlichen Gesetzes bedarf es bei der Festsetzung oder Änderung:
1. der Verfassung der Landeskirche auf allen ihren Stufen, einschließlich der Grundsätze über die Organisation der kirchlichen Ämter;
2. der im Bereich der Landeskirche geltenden Lehr- und Gottesdienstordnung, soweot darüber keine Regelung in einem kirchlichen Buch gemäß § 23 Nr. 1 erfolgt;
3. der kirchlichen und sittlichen Lebensordnung in den Gemeinden, sofern dadurch Rechte und Pflichten der Kirchengenossen begründet, aufgehoben oder geändert werden;
4. der dienstrechtlichen Verhältnisse der im Dienst der Landeskirche stehenden Geistlichen und Beamten, sowie die Bestimmungen über ihre Ruhegehalts- und Hinterbliebenenverordnung und über dienstliche Verfehlungen;
5. des landeskirchlichen Haushaltsplans sowie einer finanziellen Belastung der Kirchengemeinden und Kirchengenossen.

§ 23. Die Zustimmung der Landessynode genügt, wenn kirchliche Bücher zum Gebrauch für Gottesdienst, gottesdienstliche Handlungen udn religiösen Unterricht eingeführt oder abgeändert werden sollen.

§ 24. Gesetzesentwürfe werden entweder durch den Landesbischof bei der Landessynode eingebracht oder auf Grund eines aus der Landessynode selbst hervorgehenden Gesetzesvorschlags von ihr in Behandlung genommen. Im ersten Fall werden die Entwürfe von dem Oberkirchenrat vorberaten. Im zweiten Fall müssen sie von mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein.

§ 25. (1) Die von der Landessynode beschlossenen Gesetze werden vom Landesbischof ausgefertigt und verkündet.

(2) Der Landesbischof ist berechtigt, ein von der Landessynode beschlossenes Gesetz, dessen Inhalt er nicht zuzustimmen vermag, innerhalb dreier Monate nach seiner Annahme zu nochmaliger Beratung und Beschlussfassung an die Landessynode zurückzuverweisen. Die wiederholte Beratung in der Landessynode kann ohne Zustimmung des Landesbischofs nicht früher als ein Jahr nach der erstmaligen Beschlussfassung erfolgen. Wird das Gesetz bei der wiederholten Beratung in der Landessynode ohne wesentliche Änderung seines Inhalts angenommen, so muss es ausgefertigt und verkündigt werden. Auf die in § 22 Abs. 2 Ziff. 5 genannten Gesetze können hinsichtlich derjenigen Beträge, über die zwischen Landessynode und Landesbischof Übereinstimmungen besteht, verkündigt und im übrigen an die Landessynode zurückverwiesen werden; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Die Gesetze werden in dem kirchlichen Amtsblatt verkündet. Sie erhalten, wenn nichts anderes bestimmt ist, ihre verbindliche Kraft mit dem vierzehnten Tag nach dem Tag der Ausgabe des Amtsblatts.

(4) Die zum Vollzug der kirchlichen Gesetze erforderlichen Anordnungen werden vom Oberkirchenrat erlassen.

§ 26. (1) Die Landessynode wählt während ihrer erstmaligen Tagung für die Zeit bis zum ersten Zusammentritt der folgenden Landessynode aus ihrer Mitte einen Ausschuss (Geschäftsführender Ausschuss).

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten der Landessynode, seinen Stellvertretern und zwölf von der Synode gewählten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Präsident der Landessynode, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Zur Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Es werden zwölf Stellvertreter gewählt. Die Landessynode bestimmt die Reihenfolge der Einberufung der Stellvertreter.

(4) Für ausgeschiedene Ausschussmitglieder und Stellvertreter werden beim Wiederzusammentritt der Landessynode Neuwahlen vorgenommen.

(5) Die Wahl der Ausschussmitglieder und der Stellvertreter kann je in einem Wahlgang erfolgen.

§ 27. Der Geschäftsführende Ausschuss vertritt die Landessynode, solange er nicht versammelt ist. Er hat die in § 21 Abs. 2 zweiter Halbsatz und Abs. 3 genannten Aufgaben und Rechte, trifft die Vorbereitungen für den Zusammentritt der Landessynode und nimmt die Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder vor (vergl. auch § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 39). Über seine Tätigkeit erstattet er der Landessynode einen Rechenschaftsbericht.

§ 28. Der Geschäftsführende Ausschuss versammelt sich auf Berufung seines Vorsitzenden nach Bedarf; er muss berufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

§ 29. (1) Der Geschäftsführende Ausschuss der Landessynode ist ermächtigt, Anordnungen, für welche die Landessynode zuständig ist, auf Antrag oder mit Zustimmung des Landesbischofs zu treffen, wenn sie nicht bis zum nächsten Zusammentritt der Landessynode aufgeschoben werden können und die sofortige Einberufung der Landessynode entweder nicht möglich oder der Sache nicht angemessen ist.

(2) Für diese Anordnungen gilt § 25 Abs. 1, 3 und 4, wenn sie Gesetzesinhalt haben.

(3) Die getroffenen Anordnungen treten spätestens ein Jahr nach ihrem Erlass außer Kraft.

§ 30. Die Mitglieder der Landessynode erhalten eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

III. Landesbischof, Landeskirchenausschuß.

§ 31. Dem Landesbischof kommt die oberste Leitung der Landeskirche zu. Er vertritt die Kirche nach außen und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in den kirchlichen Gesetzen übertragen sind; § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Er vollzieht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die ERnennung der Geistlichen und der Beamten der Landeskirche.

§ 32. (1) Der Landesbischof bildet mit dem Präsidenten der Landessynode und sieben weiteren Mitgliedern der Landessynode den Landeskirchenausschuss. Unter den weiteren Mitgliedern der Landesynode müssen sich mindestens vier Laien befinden. Die sieben weiteren Mitglieder der Landessynode und jeweils ein persönlicher Stellvertreter des Präsidenten der Landessynode und der sieben weiteren Mitglieder werden unter entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 und 4 von jeder Landessynode gewählt.

(2) Der Landeskirchenausschuss beschließt über die Ernennung der Prälaten und der übrigen Mitglieder des Oberkirchenrats.Deren Amtszeit beträgt zehn Jahre. Wiederernennung ist möglich; Ruhestandsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Zustimmung des Landeskirchenausschusses bedarf die Besetzung der mit dem Amt des Dekans verbundenen Pfarrstellen und anderer für die Landeskirche besonders wichtiger Stellen; das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

(4) Im übrigen nimmt der Landeskirchenausschuss die ihm durch §§ 34, 38, 39 und 40 dieser Verfassung und durch Kirchengesetz übertragenen Aufgaben wahr.

(5) Der Landesbischof führt den Vorsitz. Die Entschließungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Widerspricht der Landesbischof, ist in einer weiteren Abstimmung die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

§ 33. Die Entschließungen des Landesbischofs und des Landeskirchenausschusses werden auf Antrag oder nach Anhörung des Oberkirchenrats getroffen.

§ 34. (1) Der Landesbischof wird von der Landessynode und dem Oberkirchenrat, die zu diesem Zweck zusammentreten, in geheimer Wahl auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Gültigkeit der Wahl sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl ist so lange fortzusetzen, bis eine solche Stimmenzahl auf eine Person sich vereinigt.

(2) Der Landesbischof kann nicht Mitglied der Landessynode sein.

(3) Für den Landesbischof werden von dem Landeskirchenausschuss, jedoch nicht gegen die Stimme des Landesbischofs, aus der Zahl der Mitglieder des Oberkirchenrats Stellvertreter bestellt.

§ 35. (1) Der Landesbischof tritt mit Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand.

(2) Der Landesbischof kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Er muss zurücktreten, wenn die Landessynode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erklärt, dass sein Rücktritt um das Wohl der Landeskirche willen geboten ist. Die Abstimmung hierüber ist geheim.

§ 35a. (1) Der Landesbischof bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

(2) Nach Ablauf seiner Amtszeit, nach Eintritt in den Ruhestand und im Fall des Rücktritts hat der Landesbischof Anspruch auf Ruhegehalt. Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge werden durch kirchliches Gesetz geregelt.

IV. Oberkirchenrat.

§ 36. (1) Der Oberkirchenrat führt die landeskirchliche Verwaltung. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie in Rechtsstreitigkeiten vertritt er die Landeskirche nach außen.

(2) Er ist ein Kollegium und besteht neben dem Vorstand aus der erforderlichen Zahl von geistlichen und weltlichen Mitgliedern.

(3) Zu den Mitgliedern des Oberkirchenrats gehören auch die Prälaten.

(4) Auf das dienstrechtliche Verhältnis der Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats finden, soweit nichts besonderes bestimmt ist, die für die Geistlichen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 37. (1) Vorstand des Oberkirchenrats ist der Landesbischof.

(2) So weit er die Vorstandsgeschäfte nicht selbst wahrnimmt, wird er durch die in § 34 Abs. 3 bezeichnete Mitglieder des Oberkirchenrats vertreten.

§ 38. (1) Der Oberkirchenrat steht unter der Dienstaufsicht des Landeskirchenausschusses.

(2) Gegen die Entscheidungen des Oberkirchenrats steht den Beteiligten wegen Beeinträchtigung eines Rechts die Beschwerde an den Landeskirchenausschuss zu, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das Verfahren wird durch Kirchengesetz geregelt.

(3) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 2 ruht das Stimmrecht des Landesbischofs.

§ 39. (1) Der Geschäftsführende Ausschuss der Landessynode ist berechtigt, bei Verordnungen von größerer Tragweite an den Beratungen des Oberkirchenrats mit Stimmrecht seiner Mitglieder teilzunehmen. Was solche Verordnungen sind, bestimmt im Zweifel der Landeskirchenausschuss.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss kann von dem Vorstand des Oberkirchenrats auch zu anderen Beratungen eingeladen werden.

§ 40. Das Nähere über die Geschäftsbehandlung beim Oberkirchenrat bestimmt eine vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Landeskirchenausschuss zu erlassende Geschäftsordnung.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 41. (1) ...

(2) ...

(3) Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen über den Vollzug des Gesetzes getroffen, insbesondere ... über das dienstrechtliche Verhältnis der Mitglieder und Beamten des Oberkirchenrats bis zu späterer gesetzlicher Regelung gelten. ...

(4) Die kirchlichen Aufgaben, welche in noch geltenden Gesetzen und Verordnungen dem evangelischen Landesherrn zugeschieden sind, hat bis zu weiterer Regelung der Landesbischof wahrzunehmen.

(5)

(6) ...

 


Quelle: Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche Württemberg 1920 Bd. 19 S. 199
Broschüre des Evangelischen Oberkirchenrates, Ausgabe 2006

andere Fassung
©  18. November 2006 - 24. März 2007