Verordnung des Oberkirchenrates zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung (2001-2005)
Verordnung des Oberkirchenrates
zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung

in der Fassung vom 3. April 2001 (ABl. 59 S. 266)

geändert durch
Verordnung vom 2. Mai 2000 (ABl. 59 S. 79)
Verordnung vom 4. Oktober 2005 (ABl. 61 S. 389)
 

Aufgrund von § 60 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelischen Kirchengemeinden, zuletzt geändert am 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248), wird verordnet:

(Zu § 1. KGO)

1. Die Kirchengemeinden schaffen und erhalten Einrichtungen entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und in den Grenzen ihrer Möglichkeiten, z. B. Kindergärten, Diakoniestationen und ähnliches. Sie sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 verantwortlich für die personellen und sachlichen, insbesondere baulichen Voraussetzungen für die Arbeit der Kirchengemeinde. Dazu gehört auch das Tragen der Wohnungslast für Pfarrstellen, die für die Kirchengemeinde errichtet oder ihr zugeordnet sind (§ 19 des Pfarrbesoldungsgesetzes).

 

2. Als Beteiligte kommen insbesondere in Frage die betroffenen Kirchengemeinderäte und Pfarrämter sowie das Dekanatamt oder gegebenenfalls die Dekanatämter, zu deren Bezirk die beteiligten Kirchengemeinden gehören. Die Entscheidung des Oberkirchenrats wird im Amtsblatt bekanntgemacht.

3. Bei Angehörigen eines im Rahmen der Militärseelsorge gebildeten personalen Seelsorgebereichs regelt sich die Mitgliedschaft in den betroffenen Kirchengemeinden nach der Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Weiter gelten die Vereinbarungen mit Baden und Bayern übe; die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V m. § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft.

4. Bei Mitgliedern der Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf wird die Mitgliedschaft durch Vereinbarung geregelt.

5. Die Entscheidung des Kirchengemeinderats ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen.

6. Die Beschwerdefrist beginnt am Tage nach der Zustellung der Entscheidung des Kirchengemeinderats.

7. "Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 sind
a) ständige Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer),
b) ständige Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, die mit einem nach § 30 Abs. 1 Württ. Pfarrergesetz festgelegten Predigtauftrag in der Kirchengemeinde ständig betraut sind und deren Pfarrstelle für die Kirchengemeinde errichtet oder durch Verfügung des Oberkirchenrats der Kirchengemeinde zugeordnet ist,
c) Militärpfarrerinnen und -pfarrer, die einen der Kirchengemeinde zugeordneten personalen Seelsorgebereich versehen (vgl. Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg)
d) unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarramt und Pfarrerinnen und Pfarrer des pfarramtlichen Hilfsdienstes, die aufgrund ihres nach § 30 Abc. 1 Württ. Pfarrergesetz festgelegten Dienstauftrags zur regelmäßigen gottesdienstlichen Predigt und zur selbständigen Versehung eines Seelsorgebezirks verpflichtet sind.

8. Bei Inhaberinnen oder Inhabern beweglicher Pfarrstellen legt der Oberkirchenrat im Einzelfall fest, ob sie Pfarrerinnen oder Pfarrer der Kirchengemeinde im Sinne dieser Bestimmung sind.

9. "Ordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Pfarramt" im Sinne des § 11 Abc. 1 Nr. 2 sind vom Oberkirchenrat mit der Stellvertretung beauftragte unständige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand oder im Ruhestand sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach der vom Dekanatamt aufgrund der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung getroffenen Regelung zur Vertretung verpflichtet sind.

10. Die Mitgliedschaft bei der gemeinsamen Versehung von Pfarrstellen in anderen Fällen als durch ein Ehepaar ist in § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur zeitweisen Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten im Pfarrdienst geregelt. Zur Mitgliedschaft im Gesamtkirchengemeinderat siehe § 52 Abs. 1 Satz 4.

11. Der Aufgabenschwerpunkt einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Ehrenamt wird vom Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags nach 74 a Abs. 1 Pfarrergesetz festgelegt. Der Aufgabenschwerpunkt einer Gemeindediakonin oder eines Gemeindediakons nach Absatz 5 Nr. 1 liegt bei dem Träger kirchlicher Aufgaben, für den sie oder er nach dem Dienstauftrag den höchsten Prozentsatz an Arbeitszeit aufzuwenden hat. Kommen danach mehrere Träger kirchlicher Aufgaben in Betracht, so legt die anstellende Körperschaft den Aufgabenschwerpunkt fest.

12. "Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 sind alle zu fünfzig oder mehr vom Hundert angestellten oder aufgrund eines Gestellungsvertrags tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Aufsicht der Kirchengemeinde oder der Gesamtkirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbands, der oder dem die Kirchengemeinde angehört, unterliegen oder an deren Beaufsichtigung die Kirchengemeinde, Gesamtkirchengemeinde oder der kirchliche Verband unmittelbar beteiligt ist. Sind hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglied einer anderen Kirchengemeinde, die nicht im Gebiet der anstellenden Gesamtkirchengemeinde oder des anstellenden kirchlichen Verbands liegt, so können sie dort Mitglied des Kirchengemeinderats sein.

13. Die in § 11 Abs. 5 genannten Personen erhalten vor jeder Sitzung des Kirchengemeinderats eine Tagesordnung.

14. Die Zahl der nach § 11 Abc. 1 Nr. 1 zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats wird auf Antrag oder nach Anhörung des Kirchengemeinderats vom Dekanatamt nach folgenden Richtzahlen festgelegt:

KirchengemeindenZahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats (§ 12 Abs. 1 KGO)
bis zu500 Kirchengemeindeglieder5
bis zu1 500 Kirchengemeindeglieder7
bis zu 5 000 Kirchengemeindeglieder9
bis zu10 000 Kirchengemeindeglieder12
über 10 000 Kirchengemeindeglieder18

Der Oberkirchenrat wird von Neufestsetzungen unterrichtet. Angehörige personaler Seelsorgebezirke gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Militärseelsorge (derz. Abl. 48 S. 125) sind bei den Kirchengemeindegliedern mitzuzählen. Wenn besondere Bedürfnisse der Kirchengemeinde dies nahelegen, kann von den Richtzahlen mit Genehmigung des Oberkirchenrats abgewichen werden. Ist eine Neufestsetzung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats erforderlich, so erfolgt sie in der Regel zu den nächsten Wahlen. Bestehende Regelungen bleiben bis zu einer Neufestsetzung unberührt.

15. Bei der Zuwahl nach § 12 Abs. 2 sind im Interesse einer sachgerechten Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung im Kirchengemeinderat (§ 24 Abs. 7) vorrangig Personen zu berücksichtigen, die im Blick auf die verschiedenen Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse besitzen. Die Zuzuwählenden müssen in der Kirchengemeinde wählbar sein. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. Die Zugewählten sind nach § 34 der Kirchlichen Wahlordnung in ihr Amt einzuführen. Zuwahlen sind während der ganzen Wahlperiode möglich. Die Zuwahl von Personen, die nach § 11 Abs. 4 nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats sein können, ist ausgeschlossen.

16. Nebenorte sind von der übrigen Kirchengemeinde deutlich abgegrenzte Ortsteile. Die Ausnahmegenehmigung des Oberkirchenrats gemäß Absatz 1 Satz 3 gilt als erteilt, wenn das Dekanatamt einem entsprechenden, einstimmig beschlossenen Antrag des Kirchengemeinderats zustimmt. Der Oberkirchenrat ist zu unterrichten. Die Zahl der auf einen oder eine Gruppe von Nebenorten entfallenden Mitglieder des Kirchengemeinderats wird, soweit sie nicht durch Ortssatzung festgelegt ist (§13 Abs. 1 Satz 2 und Abc. 2), auf Antrag oder nach Anhörung des Kirchengemeinderats vom Dekanatamt festgelegt. Der Oberkirchenrat ist zu unterrichten.

17. Wohnbezirke sind in der Ortssatzung genau zu bezeichnen. Sie sollen Parochialgrenzen möglichst nicht durchschneiden.

17a. Die Amtszeit des Kirchengemeinderats beginnt mit der Verpflichtung der von den Kirchengemeindegliedern gewählten Mitglieder, die des Gesamtkirchengemeinderats mit seinem ersten Zusammentreten.

18. Das Kirchenopfer wird in der Regel in geschlossenen Opferbüchsen gesammelt. Vor der Aufstellung der Büchsen sind diese darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß verschlossen sind. Büchsen, bei denen Geldstücke ohne Öffnung des Schlosses entnommen werden können, dürfen nicht verwendet werden.

19. Die Opferbüchsen sind unverzüglich nach Schluß einer Veranstaltung, bei der ein Kirchenopfer eingesammelt wurde, zu entleeren. Finden an einem Tag mehrere Veranstaltungen statt und ist eine mehrmalige Entleerung der Opferbüchsen nicht zweckmäßig, so müssen die Büchsen in der Zeit zwischen den einzelnen Veranstaltungen in einem verschließbaren, für Dritte unzugänglichen Raum aufbewahrt werden. Bei der Entleerung müssen mindestens zwei vom Kirchengemeinderat zu bestimmende Personen anwesend sein.

20. Das Kirchenopfer muss entweder unmittelbar nach der Entleerung der Opferbüchsen oder in vom Kirchengemeinderat festzulegenden Zeitabständen, spätestens alle zwei Monate, gezählt werden. Im letzteren Fall ist der Inhalt der Opferbüchsen in einen verschließbaren Sammelbehälter zu verbringen, der seinerseits in einem verschließbaren Schrank aufzubewahren ist. Die Schlüssel zu Sammelbehälter und Schrank müssen von verschiedenen vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Personen verwahrt werden.

21. Das Kirchenopfer wird von mindestens zwei vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Opferzählern gezählt und anschließend von der Kirchenpflege vereinnahmt. Das Ergebnis der Zählung ist schriftlich festzuhalten und von den zählenden Personen durch Unterzeichnung zu bestätigen.

22. Für Veranstaltungen außerhalb des Kirchengebäudes ist vom Kirchengemeinderat eine besondere Regelung zu treffen.

23. Für Kirchenopfer, die nicht für Zwecke der Kirchengemeinde selbst bestimmt sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen. Sie sind vor Weitergabe an die empfangende Stelle von der Kirchenpflege in Ertrag und Aufwand zu verbuchen.

24. Die Kirchenopfer und Opfersammlungen, die nicht der Verwaltung der Kirchengemeinde unterstehen, werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof jährlich im landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt. Dieser ist für die Kirchengemeinden verbindlich.

25. Wird bei einer nicht kirchlichen oder nicht landeskirchlichen Veranstaltung in einem kirchlichen Raum Geld für die Zwecke der Veranstalterin oder des Veranstalters gesammelt, so bleibt dieser oder diesem die Zählung und Vereinnahmung überlassen. Wenn möglich, sind hierbei die regelmäßig verwendeten Opferbüchsen der Kirchengemeinde nicht zu verwenden.

26. In Ausübung des Hausrechts nach § 19 regelt der Kirchengemeinderat die Fragen des Fotografierens und Filmens und von Tonaufnahmen in den kirchlichen Räumen der Kirchengemeinde, insbesondere im Kirchengebäude, im Rahmen der vom Oberkirchenrat erlassenen Richtlinien und des geltend staatlichen Rechts.

27. Der Bestimmung des Kirchengebäudes zuwider sind insbesondere Veranstaltungen, die der Ausübung und Verbreitung einer außerchristlichen Religion oder Weltanschauung dienen. In der Regel sind solche Veranstaltungen auch den Interessen der Landeskirche zuwider.

28. Im Rahmen der Kirchengemeindeordnung und dieser Verordnung kann der Kirchengemeinderat über das von ihm zu beachtende Verfahren und über die Führung der Geschäfte der Kirchengemeinde Regelungen treffen (Geschäftsordnung der Kirchengemeinde).

29. Die oder der erste Vorsitzende lädt den Kirchengemeinderat im Benehmen mit der oder dem zweiten Vorsitzenden in der Regel schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig mit, über welche Gegenstande verhandelt werden und ob die Sitzung ganz oder teilweise nichtöffentlich sein soll. Anmeldungen nach § 22 sind zu berücksichtigen, wenn ihretwegen keine besondere Sitzung einberufen wurde. In die Sitzungsvorbereitung sollen außer den beiden Vorsitzenden die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und solche Mitglieder des Kirchengemeinderats einbezogen werden, denen nach § 24 Abs. 7 ein eigener Aufgabenbereich übertragen ist. Die Frist für die Einberufung ist angemessen und die Tagesordnung rechtzeitig mitgeteilt, wenn die Mitglieder des Kirchengemeinderats ausreichend Zeit haben, sich auf den Sitzungstemin einzurichten und sich vor der Sitzung mit den Verhandlungsgegenständen vertraut machen können. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen (§ 9). Nichtöffentlich ist nach § 31 unter anderem über alle Angelegenheiten zu verhandeln, die ihrer Natur nach vertraulich sind. Das gilt insbesondere für Personalsachen und für Fragen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Dritter.

30. Die Sitzungen des Kirchengemeinderats sollen mit Gebet eröffnet und geschlossen werden.

31. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen werden der Gemeinde rechtzeitig bekanntgegeben. Andere als die bekanntgegebenen Verhandlungsgegenstände können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder des Kirchengemeinderats widerspricht. §§ 11 Abs. 5 und 26 gelten auch für nichtöffentliche Sitzungen.

32. Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen zu sorgen. Im Fall eines in der Sitzung zutage tretenden pflichtwidrigen Verhaltens oder der Ungebühr seitens eines Mitglieds ist sie oder er befugt, zu ermahnen, zur Ordnung zu rufen, das Wort zu entziehen und nötigenfalls die Sitzung aufzuheben. Bei Störungen in öffentlichen Sitzungen kann die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter einzelne Zuhörerinnen oder Zuhörer nach vorheriger Ermahnung zum Verlassen des Raumes auffordern; auf Beschluss des Kirchengemeinderats kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

33. Statt einer außerordentlichen Sitzung kann nach § 22 auch verlangt werden, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen wird. Der Antrag auf Einberufung des Kirchengemeinderats oder Aufnahme des Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Sitzung ist schriftlich an die erste Vorsitzende oder den ersten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats zu richten.

34. (aufgehoben)

35. Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne des § 23 Abs. 1 sind die in Nummer 7a dieser Verordnung genannten Pfarrerinnen und Pfarrer. In Militärkirchengemeinden können auch die Pfarrerinnen und Pfarrer nach Nr. 7b und c und Nr. 8 dieser Verordnung Pfarrer im Sinne des § 23 Abs. 1 sein. In Kirchengemeinden mit mehreren solchen Pfarrstellen obliegt der Vorsitz im Kirchengemeinderat der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer. Der Vorsitz bleibt mit derjenigen Pfarrstelle verbunden, mit der er bei Inkrafttreten dieser Verordnung verbunden ist, bis der Oberkirchenrat etwas anderes bestimmt.

36. Die Ernennungsurkunde nach § 7 Kirchenbeamtengesetz ist von der Dekanin oder vom Dekan oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter im Dekanatamt zu unterzeichnen und auszuhändigen. Die oder der gewählte Vorsitzende erhält als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in angemessener Höhe, mit welcher die gesamten Unkosten und Auslagen im Bereich der betreffenden Kirchengemeinde abgegolten sind. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach dem Umfang der übernommenen Geschäfte (§ 24 Abs. 1); sie wird - vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung durch den Oberkirchenrat - durch den Kirchengemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchlichen Verwaltungsstelle festgesetzt. Bei Dienstreisen außerhalb des Bereichs der Kirchengemeinde erhält sie oder er Reisekostenvergütung nach dem geltenden Reisekostenrecht der Landeskirche.

37. Die Geschäftsführung umfasst alle Arbeitsbereiche der Kirchengemeinde, wie Mission, Diakonie, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenarbeit, Verwaltung usw. und beinhaltet die Vorbereitung und Durchführung entsprechender Beschlüsse des Kirchengemeinderats, die Anleitung und Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter und die Koordination der Gesamtarbeit. Diese Aufgaben sind unter den beiden Vorsitzenden aufzuteilen, soweit sie nicht zu den besonderen Aufgaben der oder des ersten Vorsitzenden gehören (§ 21 Abc. 1 und 3 sowie Nummer 46 dieser Verordnung). Die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben auf andere Mitglieder des Kirchengemeinderats zur selbstständigen Wahrnehmung zu übertragen (§ 24 Abs. 7), bleibt unberührt. Nicht zu den Geschäftsführungsaufgaben gehören die besonderen pfarramtlichen Aufgaben, wie Predigt und Leitung des Gottesdienstes, Verwaltung der Sakramente und Vornahme von Amtshandlungen, Seelsorge, christliche Unterweisung und Führung der Kirchenbücher.

38. Für die Kirchengemeinde bestimmte Schriftstücke hat die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer in Empfang zu nehmen, auf ihnen den Tag des Einlaufs zu vermerken und sie unter fortlaufenden Nummern in ein von ihr oder ihm zu führendes Verzeichnis (Diarium) einzutragen. Schriftstücke, die einen Arbeitsbereich der oder des anderen Vorsitzenden betreffen, sind an diese oder diesen weiterzuleiten. Sie oder er gibt sie nach Erledigung mit dem Erledigungsvermerk an das geschäftsführende Pfarramt zurück. Muß die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer vertreten werden, so nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter im Pfarramt die für die Kirchengemeinde bestimmten Schriftstücke in Empfang, trägt sie ein und gibt sie an die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden weiter. Soweit Schriftstücke an einen bestimmten Arbeitsbereich adressiert sind (z. B. ",Kirchenpflege"), können sie den verantwortlichen Mitarbeitern direkt zugeleitet werden. Es ist sicherzustellen, daß die Schriftstücke nach der Erledigung in die Registratur des geschäftsführenden Pfarramts aufgenommen werden.

39. Die beiden Vorsitzenden bereiten die zu ihrem Arbeitsbereich gehörenden Beratungsgegenstände für die Sitzung des Kirchengemeinderats vor und sorgen für die Ausführung der entsprechenden Beschlüsse.

40. Im Rahmen ihrer Arbeitsbereiche können die beiden Vorsitzenden oder andere Mitglieder des Kirchengemeinderats, denen gemäß § 24 Abs. 7 Kirchengemeindeordnung Aufgaben übertragen worden sind, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde Weisungen erteilen. Die unmittelbare Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde obliegt der oder dem Vorsitzenden, in deren oder dessen Arbeitsbereich die Personalangelegenheiten der Kirchengemeinde fallen (vgl. auch Nummern 39 und 65).

41. Eine Eilentscheidung der Vorsitzenden nach § 24 Abs. 6 ist zulässig, wenn eine in den Zuständigkeitsbereich des Kirchengemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses fallende Angelegenheit so dringend ist, dass ihre Erledigung nicht bis zu einer notfalls ohne Einhaltung einer Ladungsfrist und formlos einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile für die Kirchengemeinde oder einzelne Kirchengemeindeglieder entstehen (z. B. bei überraschend auftretenden Schäden an kirchlichen Gebäuden). Das Eilentscheidungsrecht der Vorsitzenden von beschließenden Ausschüssen nach § 5 b Abs. 6 ist zu berücksichtigen.

42. Beide Vorsitzende führen das landeskirchliche Dienstsiegel mit der Umschrift "Evangelische Kirchengemeinde (amtliche Bezeichnung)". Das pfarramtliche Dienstsiegel ist den pfarramtlichen Urkunden vorbehalten.

43. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Wahrnehmung der einem Mitglied des Kirchengemeinderats nach § 24 Abs. 7 übertragenen Aufgaben entscheidet der Kirchengemeinderat.

44. Bei der Ermittlung der Zahl der Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) sind die durch Tod, Wegzug oder Entlassung Ausgeschiedenen nicht zu berücksichtigen, solange eine Nachwahl nicht stattgefunden hat (§ 33 Abs. 2 der Kirchlichen Wahlordnung). Ist ein Mitglied nach § 27 von der Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand ausgeschlossen, gilt es insoweit als abwesend. Die Beschlussfähigkeit ist für die Behandlung jedes einzelnen Tagesordnungspunktes erforderlich.

45. In der nach § 25 Abs. 2 ergehenden weiteren Einladung zur Sitzung des Kirchengemeinderats ist darauf hinzuweisen, daß es sich um die zweite Einladung handelt und dass über die zum zweiten Mal mitgeteilten Gegenstände Beschluss gefasst werden kann, wenn mindestens drei Mitglieder des Kirchengemeinderats anwesend sind. Für neu zur Verhandlung kommende Gegenstände gilt § 25 Abs. 1.

46. Die oder der erste Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der oder dem zweiten Vorsitzenden Berater zur Sitzung einladen (§ 26 Abs. 1). Der Kirchengemeinderat entscheidet, ob und inwieweit sie bei Beratung und Beschlussfassung anwesend sein sollen. Er kann auch beschließen, dass bestimmte Personen regelmäßig als Beraterinnen oder Berater zu den Sitzungen eingeladen werden. Dies gilt nicht für hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde.

46a. Beabsichtigt die Dekanin oder der Dekan eine Teilnahme, so sind ihr oder ihm die Sitzungstermine und die Tagesordnung mitzuteilen und die Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

47. Wer an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung, bei nichtöffentlichen Sitzungen auch den Sitzungsraum, verlassen. Zuvor ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

48. Eine Entscheidung kann insbesondere dann einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für eine der in § 27 genannten Personen oder Stellen bringen, wenn durch sie Rechtsbeziehungen mit diesen begründet, verändert oder beendet werden sollen.

49. Bis zum zweiten Grad verwandt sind in gerader Linie die Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, in der Seitenlinie die Geschwister. Schwägerschaft bis zum zweiten Grad besteht zu den bis zum zweiten Grad Verwandten des Ehegatten. Eine Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe nicht aufgelöst.

50. Bei Wahlen hat jedes Mitglied so viele Stimmen wie Personen zu wählen sind. In der Regel kann jeder oder jedem zu Wählenden eine Stimme gegeben werden. Stimmenhäufung bis zu 2 Stimmen ist möglich, wenn sie in der Geschäftsordnung der Kirchengemeinde (vgl. oben Nr. 28) vorgesehen ist. Eine Wahl ist abgeschlossen, wenn die oder der Gewählte die Wahl ausdrücklich angenommen hat oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass es einer ausdrücklichen Annahme der Wahl nicht bedarf. Bei Stimmengleichheit bei einer Stichwahl nach Absatz 3 kann mehrfach beschlossen werden, erneut abzustimmen. Wird nach Absatz 4 beschlossen, dass Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind, so kann weiter beschlossen werden, dass die Stellvertreterinnen und Stellvertreter so gewählt werden, dass von den nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten diejenigen in der notwendigen Zahl als gewählt angesehen werden, die die meisten Stimmen erhalten haben.

51. Beim schriftlichen Verfahren kann der Beschlussvorschlag entweder unter den Mitgliedern in Umlauf gesetzt oder diesen in vervielfältigter Form zugeleitet werden. Auf die Möglichkeit, eine mündliche Beratung zu verlangen, ist hinzuweisen. Das schriftliche Verfahren für die Beschlussfassung ist angenommen, wenn alle Mitglieder des Kirchengemeinderats dem Verfahren zugestimmt haben, oder wenn bis zum Ende der nächsten, auf die Zustellung an die Mitglieder folgenden Kirchengemeindratssitzung keine mündliche Beratung verlangt wurde.

52. Die Niederschrift ist über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen getrennt zu führen.

53. In der Niederschrift sind die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchengemeinderats, die Zahl der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse sowie auf Antrag das sich bei Abstimmungen ergebende Stimmenverhältnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) festzuhalten. Der Inhalt der Beratung braucht nur insoweit in die Niederschrift aufgenommen zu werden, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig ist. Auf Verlangen eines Mitglieds ist dessen abweichende Meinung unter Namensnennung zu vermerken.

54. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Kirchengemeinderats durch Aushändigung oder Verlesung bekannt zu geben. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen sollen nicht ausgehändigt und dürfen in öffentlicher Sitzung nicht verlesen werden. Erhebt sich Widerspruch gegen den Inhalt der Niederschrift, so ist hierüber Beschluss zu fassen. Wenn Ausschüsse die Protokolle über Angelegenheiten, die nach § 31 der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und die übrigen Angelegenheiten getrennt führen, so kann die Niederschrift über die letzteren Angelegenheiten den anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats ausgehändigt werden.

55. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats haben das Recht, die Niederschriften des Kirchengemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die dazugehörenden Unterlagen einzusehen. Dieses Recht besteht über die Amtszeit hinaus fort, sofern es sich um Niederschriften über Sitzungen handelt, an denen das frühere Kirchengemeinderatsmitglied teilgenommen hat. Andere Gemeindeglieder erhalten auf Antrag Einblick in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen.

56. Gehört die Schriftführerin oder der Schriftführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter nicht dem Kirchengemeinderat an, so sind sie vor Antritt ihres Amtes auf die erforderliche Verschwiegenheit (§ 31) zu verpflichten.

57. Die Niederschriften sind von einer oder einem der beiden Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zuständig ist in der Regel die oder der Vorsitzende, die oder der die Sitzung ganz oder im Wesentlichen geleitet hat. Gehört die Schriftführerin oder der Schriftführer dem Kirchengemeinderat nicht an, so wird die Niederschrift außerdem von einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderats unterzeichnet. Wird zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer keine Einigkeit über das Protokoll erzielt, so wird es dem Kirchengemeinderat in der von der oder dem Vorsitzenden und ggf. einem weiteren Mitglied unterschriebenen Form vorgelegt und die Einwendungen der Schriftführerin oder des Schriftführers dem Kirchengemeinderat zur Entscheidung nach § 30 Abs. 3 Satz 3 vorgelegt, auch soweit sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist. Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte, die an der Sitzung oder der Beratung und Entscheidung über einzelne Tagesordnungspunkte nicht teilgenommen haben, können nicht zur Unterzeichnung der Niederschrift herangezogen werden. Übernimmt im Fall des § 24 Abs. 9 die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde die Leitung der Verhandlungen, so unterzeichnet sie oder er insoweit die Niederschrift anstelle der oder des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats.

58. Personen, die nach § 11 Abs. 5, nach § 26 Abs. 1 und 2, als Schriftführerin oder Schriftführer oder nach anderen Vorschriften an den Sitzungen beratend teilnehmen, sind auf die Verschwiegenheitspflicht besonders hinzuweisen.

59. Für die Entlassung nach § 33 Abc. 2 bis 4 gelten die Nummern 5 und 6 dieser Verordnung entsprechend. Für die Wahl der erforderlichen Ersatzmitglieder gilt § 33 Abs. 2 der Kirchlichen Wahlordnung.

60. Zum Mitglied der ortskirchlichen Verwaltung kann bestellt werden, wer zum Kirchengemeinderat wählbar oder zuwählbar ist. Die Zahl der Mitglieder soll entsprechend § 12 Abs. 1 festgelegt werden. Die Abberufung einzelner Mitglieder oder der ortskirchlichen Verwaltung durch den Oberkirchenrat ist möglich.

60a. Im Fall des § 35 Abs. 1 Nr. 3 endet das Amt der bisherigen Kirchengemeinderatsmitglieder mit Einsetzung der ortskirchlichen Verwaltung.

61. Soll eine Kirchenpflegerin oder ein Kirchenpfleger zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten ernannt werden, so sind neben den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Bei einer Wahl auf begrenzte Zeit ist nur eine Ernennung auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit möglich. Eine Ernennung auf Probe ist nur möglich, wenn die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger auf höchstens 5 Jahre gewählt wird oder noch gewählt ist.

61a. Der Kirchenpflegerin oder dem Kirchenpfleger werden erforderlichenfalls zu ihrer oder seiner Unterstützung Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beigegeben. Sie und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach § 37 Abs. 1 müssen geeignet und zuverlässig sein; ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.

62. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger hat neben der Kassen- und Rechnungsführung nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten und die Geschäfte der Kirchensteuerverwaltung zu besorgen.

62a. Andere Stellen nach § 38 Abs. 1 sind insbesondere Zusammenschlüsse kirchlicher Körperschaften zur gemeinsamen Ausführung von Kassen- und Rechnungsgeschäften sowie die kirchlichen Verwaltungsstellen. Weiter kann der Kirchengemeinderat eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Kirchenpflege mit der gesamten Kassen- und Rechnungsführung beauftragen. In diesem Fall können der Kirchenpflegerin oder dem Kirchenpfleger Anordnungsbefugnisse und die Kassenaufsicht übertragen werden.

63. Die unmittelbare Beaufsichtigung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers obliegt der oder dem Vorsitzenden, die oder der nach § 24 Abs. 1 für den Arbeitsbereich der Kirchenpflege zuständig ist. Die Kassenaufsicht nach § 67 Haushaltsordnung hat, so weit nichts anderes bestimmt ist, die oder der zweite Vorsitzende des Kirchengemeinderats.

63a. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger und die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats dürfen nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein. Steht die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger zu anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats in einem solchen Verhältnis, so gilt die Zustimmung des Oberkirchenrats nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Haushaltsordnung unter der Voraussetzung als erteilt, dass den betreffenden Mitgliedern des Kirchengemeinderats keine besonderen Aufgaben bei der Erteilung von Kassenanordnungen, der Kassenaufsicht oder der Überwachung der Amtsführung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers übertragen sind. § 11 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung bleibt unberührt.

63b. Weicht bei einem Kassensturz der buchmäßige Stand (Kassensollbestand) von dem tatsächlichen Stand (Kassenbestand) ab und können die Abweichungen in der folgenden Zeit nicht aufgeklärt werden, so hat der Kirchengemeinderat spätestens beim Abschluss der Bücher darüber zu beschließen, ob der Unterschiedsbetrag von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger bzw. von der Kassen- und Rechnungsführerin oder dem Kassen- und Rechnungsführer ersetzt werden muss oder der Kasse entnommen werden darf oder ob die Differenz gebucht werden soll.

64. Soweit nicht durch die Kirchengemeindeordnung oder aufgrund der Kirchengemeindeordnung etwas Besonderes bestimmt wird, gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes und der Kirchlichen Anstellungsordnung.

64a. In einer Ortssatzung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 muss festgelegt werden, für welche im Haushaltsplan vorgesehenen Personalstellen welche Aufgaben nach § 39 Abs. 1 Satz 1 übertragen werden. Außerdem muss festgelegt werden, wie vielen Personen die Aufgaben übertragen werden, wer diese Personen bestimmt oder wer die Aufgaben kraft Amtes wahrzunehmen hat. Dies gilt auch bei der Übertragung nach Absatz 1 Satz 4.

65. Für die unmittelbare Beaufsichtigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Vorsitzenden gilt Nr. 40 dieser Verordnung.

66. Abweichende Regelungen nach § 39 Abs. 2 können sowohl hinsichtlich der Dienstaufsicht insgesamt als auch beschränkt auf die Fachaufsicht getroffen werden. Wenn keine abweichende Regelung vorliegt, umfasst die Dienstaufsicht auch die Fachaufsicht. Abweichende Regelungen enthält zum Beispiel die Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes.

67. Nähere Bestimmungen nach Absatz 2 enthalten insbesondere die Pfarrhausrichtlinien und die Ordnung der Orgelpflege in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

68. Auflagen zum Vollzug kann der Kirchenbezirksausschuss erlassen, wenn der Haushaltsplan der Kirchengemeinde dem geltenden Recht widerspricht oder wenn höhere Kirchensteuerbedarfszuweisungen veranschlagt werden als vom Kirchenbezirksausschuss zugesagt wurden oder nach den Regelungen des Kirchenbezirks der Kirchengemeinde zustehen.

68a. Das Recht, Verpflichtungen zum Vollzug des Haushaltsplans einzugehen (Bewirtschaftungsbefugnis), hat der Kirchengemeinderat. Soweit er die Bewirtschaftung bestimmter Mittel überträgt, ist eine Wertgrenze für den Einzelfall festzulegen. Die Rechtsgeschäfte für die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinden nach § 38 werden von der Kirchenpflegerin oder vom Kirchenpfleger vorgenommen, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Bestimmung getroffen hat.

68b. Der Kirchengemeinderat ist zuständig für die Erteilung von Kassenanordnungen. Er kann seine Anordnungsbefugnis für bestimmte Haushaltsstellen auf die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder auf andere Mitglieder des Kirchengemeinderats oder beschließender Ausschüsse des Kirchengemeinderats übertragen. Die Übertragung ist mit Angabe der Höhe der Anordnungsbefugnis und der betreffenden Haushaltsstellen schriftlich mitzuteilen. Der Kirchengemeinderat kann, soweit ein entsprechender Bedarf besteht, durch Ortssatzung eine abweichende Regelung treffen.

68c. Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Kirchengemeinden gelten, soweit es sich um Steuerforderungen handelt, die hierfür bestehenden besonderen Vorschriften (§ 9 Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg). Für die übrigen Forderungen der Kirchengemeinden sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

69. Die geltenden Bestimmungen zur Kirchensteuerzuweisung umfassen neben § 8 Kirchensteuerordnung und den Verteilgrundsätzen auch die aufgrund von diesen erlassenen Regelungen des Oberkirchenrats und Kirchenbezirkssatzungen.

69a. Zuständig für die Genehmigung des Steuerbeschlusses ist der Kirchenbezirksausschuss. Nummer 32 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung der Kirchenbezirksordnung bleibt unberührt.

70. Bei allen Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung ist die Zustimmung des Oberkirchenrats einzuholen. Eine Verfügung über Urkunden, Akten, Druckwerke und andere Gegenstände von dokumentarischem Wert sowie eine Verfügung über Kunstgegenstände ist nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats zulässig; § 50 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist auch erforderlich für die Vernichtung von Gegenständen nach Satz 2. Die leihweise Überlassung von Gegenständen nach Satz 2 über 10 Jahre hinaus ist nicht zulässig.

71. Unmittelbare Aufsichtsbefugnisse können beim Oberkirchenrat (vgl. z. B. §§ 6 Abs. 4, 13, 33 Abs. 4, 42 Abs. 2, 50, 58) und beim Kirchenbezirksausschuss (vgl. § 43 Abs. 3) liegen.

72. Das Dekanatamt unterrichtet den Oberkirchenrat in Aufsichtsfällen von größerer Tragweite. Insbesondere ist der Oberkirchenrat davon zu unterrichten, wenn in einer Kirchengemeinde die Neubildung, wesentliche Erweiterung, Schließung oder Abgabe einer Einrichtung (insbesondere Kindergartengruppen, Diakonie- und Sozialstationen, sonstige größere Einrichtungen wie Tagungsstätten) geplant oder durchgeführt wird oder Gebäude erworben werden, die zu dauerhaften Belastungen führen.

73. Die Anhörung der Kirchengemeinde nach § 49 Abs. 3 erfolgt mündlich oder durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme.

74. In Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und der Kirchensteuerbedarfszuweisung nehmen das Dekanatamt und der Kirchenbezirksausschuss bei Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Beratung der zuständigen Kirchlichen Verwaltungsstelle in Anspruch.

75. Genehmigungspflichtig nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 ist auch der Erwerb von Kulturdenkmalen (z. B. Gebäuden) im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.

76. Die Genehmigung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 gilt als erteilt bei Versicherungsverträgen, Teillieferungsverträgen (Strom, Gas, Wasser usw.), Wartungsverträgen sowie ordentlich kündbaren oder auf einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen. Gleiches gilt für Dienstverträge, wenn sie von den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung nicht abweichen, der Abschluss im Rahmen des genehmigten Stellenplans haushaltsrechtlich zulässig ist und nicht den Zuweisungsgrundsätzen und den aufgrund von ihnen erlassenen Regelungen über die Kirchensteuerzuweisung widerspricht, ebenso für Gestellungsverträge.

77. Geschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen (§ 50 Abs. 1 Nr. I), sind insbesondere Leasingverträge, Abzahlungskaufverträge und Leibrentenverträge. Sie gelten als genehmigt bis zu einem Vertragswert von 15 000,00 Euro.

77a. Kirchengemeinden dürfen zur Sicherung von Darlehensforderungen kein Vermögen verwenden, das unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dient.

78. "Ähnliche Rechtsgeschäfte" im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 sind insbesondere Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Garantievertrag.

79. "Wichtige Bauvorhaben" im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 10 sind alle Neubauten sowie Umbauten von Pfarrhäusern, die von der Kirchengemeinde zu unterhalten sind. Im übrigen sind Umbauten und Instandsetzungen wichtige Bauvorhaben in folgenden Fällen:
a) in Kirchengemeinden von mehr als 20 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 200 000,00 Euro,
b) in Kirchengemeinden von mehr als 5 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 125 000,00 Euro,
c) in Kirchengemeinden von mehr als 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 75 000,00 Euro,
d) in Kirchengemeinden bis zu 2 000 Gemeindegliedern bei einem Bauaufwand von über 50 000,00 Euro.

Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder der zur Unterhaltung des Bauwesens verpflichteten Kirchengemeinden, wie sie am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahrs vom Oberkirchenrat bekannt gemacht wird. Bei Aufwendungen zur künstlerischen Ausstattung kirchlicher Gebäude im Rahmen der Freigrenzen ist der Oberkirchenrat rechtzeitig zu beteiligen. Die Sonderbestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege an kirchlichen Gebäuden sowie über Orgeln und Glocken bleiben unberührt.

80. "Pfarrerinnen und Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde" im Sinne des § 52 sind Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, deren Stelle im Haushaltsplan der Landeskirche als Pfarrstelle der Gesamtkirchengemeinde ausgewiesen oder durch Verfügung des Oberkirchenrats der Gesamtkirchengemeinde zugeordnet ist. Bei Inhaberinnen und Inhabern beweglicher Pfarrstellen legt der Oberkirchenrat im Einzelfall fest, ob sie Pfarrerin oder Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde im Sinne dieser Bestimmung sind. Ist die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger einer Gesamtkirchengemeinde zugleich Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger einer oder mehrerer der Gesamtkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden, so hat sie oder er im Gesamtkirchengemeinderat nur eine Stimme.

81. (aufgehoben)

82. Maßstab für die in der Ortssatzung festzulegende Zahl der weiteren Mitglieder nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ist die Zahl der Gemeindeglieder der einzelnen Kirchengemeinden. Änderungen der Gemeindegliederzahl während der Amtszeit bleiben unberücksichtigt. Die sich nach Satz 1 ergebende Zahl kann erhöht werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse, insbesondere in großstädtischen Gemeinden, dies nahe legen; § 56 Abs. 5 Satz 5 ist zu berücksichtigen.

83. "Aufgaben von besonderer Bedeutung" im Sinne des § 54 Abs. 1 sind z. B. die Änderung der Ortssatzung, die Auflösung und Neubildung von Kirchengemeinden, Grenz- und Namensänderungen, die Feststellung des Haushaltsplans, die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung nach § 47 Abs. 2, die Wahl der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers, die Entscheidung über Bauvorhaben, soweit sie den Haushalt oder das Vermögen nicht nur unerheblich belasten.

84. Zu den Aufgaben der Vermögensverwaltung im Sinne des § 55 Abs. 1 gehört neben der Verwaltung des Sach- und Geldvermögens auch die Haushaltsführung. Die Zuständigkeit der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers bleibt unberührt.

85. "Aufgaben von besonderer Bedeutung" im Sinne des § 55 Abs. 1 sind z. B. der Ortskirchensteuerbeschluss, die Feststellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, die Entlastung nach § 47 Abs. 2, die Wahl der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers, die der Genehmigung des Oberkirchenrats unterliegenden Maßnahmen, soweit sie nicht den Haushalt oder das Vermögen nur unerheblich belasten, und wichtige Personalentscheidungen. Das Nähere kann in einer Ortssatzung geregelt werden.

86. In der Ortssatzung sind unter anderem die Aufgaben und die Zahl der Mitglieder beschließender Ausschüsse zu regeln; dabei kann vorgesehen werden, dass der Kirchengemeinderat die Zahl um bis zu zwei Mitglieder erhöhen kann. Sollen Mitglieder in einen Ausschuss gewählt werden, die nicht in den Kirchengemeinderat wählbar sind, so ist die Zustimmung des Oberkirchenrats vorher einzuholen, soweit sie sich nicht aus der Genehmigung einer Orts-Satzung ergibt. Die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse und beratend an ihren Sitzungen teilnehmenden Personen sind auf die erforderliche Verschwiegenheit nach § 31 zu verpflichten, soweit sie nicht Mitglied eines Kirchengemeinderats sind oder kraft eines Amtes beratend teilnehmen, für das sie zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

87. "Aufgaben von besonderer Bedeutung" im Sinne des § 56 Abs. 1 sind z. B. die in Nummer 85 dieser Verordnung genannten Aufgaben. Einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2 sind in der Regel zeitlich begrenzte Aufgaben oder solche, die zeitlich begrenzt eine größere Bedeutung haben.

88. Bei der Zusammensetzung von Ausschüssen soll zunächst versucht werden, Einvernehmen im Kirchengemeinderat herzustellen. Die im Kirchengemeinderat vorhandenen verschiedenen Gaben und Kräfte sollen angemessen berücksichtigt werden. In der Ortssatzung oder in einer kirchenrechtlichen Vereinbarung können Vorschlagsrechte, insbesondere für die Wahl von Ausschussmitglieder, die dem Kirchengemeinderat nicht angehören, eingeräumt werden.

89. Die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (Gesamtkirchengemeinderats) sind berechtigt, an den Sitzungen eines Ausschusses beratend teilzunehmen, auch wenn sie demselben nicht als Mitglied angehören.

89a. Zwischen den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist festzulegen, welcher Vorsitzende bei welchem Ausschuß die Zuständigkeit für Eilentscheidungen hat. Nr. 41 gilt entsprechend.

89b. Die generelle Zuständigkeit der Parochieausschüsse umfasst die Angelegenheiten, die auf die Parochie beschränkt sind, etwa die Ausübung des Hausrechts in den Gebäuden in der Parochie, soweit sie nicht für Zwecke der ganzen Gemeinde benötigt werden, die Wahrnehmung der Gottesdienstordnung bei Gottesdiensten in der Parochie, die Bewirtschaftung von Mitteln, soweit der Haushalt dies vorsieht, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die auf die Parochie beschränkt sind, nicht aber die Änderung von Ordnungen der Kirchengemeinde, Vorschläge an den Oberkirchenrat zur Änderung der Gottesdienstordnung oder die Geschäftsordnung für die Pfarrämter oder die Besetzung wichtiger Personalstellen. Der Kirchengemeinderat kann für die ganze Gemeinde Grundsatzbeschlüsse treffen.

90. Ortssatzungen werden mit der nach § 28 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheit beschlossen, soweit nicht, wie für die Ortssatzung der Gesamtkirchengemeinde (§ 51), eine andere Mehrheit vorgesehen ist.

 


Quelle: Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Württemberg
Broschüre des Evangelischen Oberkirchenrates, Ausgabe 2006

©  8. November 2006 - 13. Januar 2007