(Kirchengemeindeordnung - KGO)
in der Fassung vom 2. März 1989 (ABl. 53 S. 696)
geändert durch
Gesetz vom 24. November 1993 (ABl. 55 S. 722)
Gesetz vom 15. Juli 1995 (ABl. 56 S. 471)
Gesetz vom 29. Juni 2000 (ABl. 59 S. 113)
Gesetz vom 31. März 2001 (ABl. 59 S. 248)
Gesetz vom 13. Juli 2001 (ABl. 59 S. 314, 333)
Gesetz vom 12. Juli 2003 (ABl. 60 S. 281, 282)
Gesetz vom 26. März 2004 (ABl. 61 S. 69,70)
Gesetz vom 9. Juli 2005 (ABl. 61 S. 325)
siehe hierzu auch die Durchführungsverordnung zum Gesetz.
§ 1. Aufgaben der Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, aufgrund des Bekenntnisses der Evangelischen Landeskirche als deren Glied evangelischen Glauben und christliches Leben in der Gemeinde und bei den Einzelnen zu fördern und christliche Gemeinschaft in Gesinnung und Tat zu pflegen. Sie hat, soweit dies nicht anderen obliegt, die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten.
§ 2. Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kirchengemeinde wird von den Gemeindegliedern ihres Bezirks gebildet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des Gesetzes selbstständig ordnet und verwaltet.
§ 3. Gesamtkirchengemeinden. (1) Durch den Zusammenschluß von Kirchengemeinden oder die Aufteilung einer Kirchengemeinde kann eine Gesamtkirchengemeinde gebildet werden.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Gesamtkirchengemeinde werden nach Maßgabe der §§ 51 bis 54 durch Ortssatzung geregelt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kirchengemeinden gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Gesamtkirchengemeinden.
§ 4. Fortbestand bisheriger Kirchengemeinden. Bestehende Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden bleiben erhalten, soweit nicht eine Änderung nach § 5 eintritt. Tochtergemeinden werden selbständige Kirchengemeinden.
§ 5. Neubildung und Auflösung von Kirchengemeinden. (1) Über die Neubildung und Auflösung von Kirchengemeinden (Gesamtkirchengemeinden) und über Änderungen der Begrenzung ihrer Bezirke oder ihres Namens entscheidet auf Antrag oder nach Anhörung der Beteiligten der Oberkirchenrat unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen.
(2) Die vermögensrechtlichen Folgen bestimmen sich nach der zwischen den beteiligten Kirchengemeinden getroffenen Vereinbarung. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen vorbehaltlich der Anrufung der Verwaltungsgerichte.
§ 6. Kirchengemeindemitglieder. (1) Kirchengemeindeglieder sind alle Mitglieder der Evangelischen Landeskirche, die in einer Kirchengemeinde Württembergs gemeldet sind oder bei Fehlen einer solchen Meldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des kirchlichen Steuerrechts haben.
(2) Ist ein Mitglied der Evangelischen Landeskirche in mehreren Kirchengemeinden der Landeskirche gemeldet, so kann es wählen, welcher Kirchengemeinde es angehören will. Macht es von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so ist es Mitglied der Kirchengemeinde, in der es mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist.
(3) Die ständigen und die unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer gehören mit ihren evangelischen Familienangehörigen der Kirchengemeinde an, für die sie bestellt sind, auch wenn sie außerhalb dieser Kirchengemeinde wohnen. Versehen Ehegatten verschiedene Pfarrstellen, so ist jeder in der Kirchengemeinde Mitglied, für die die Pfarrstelle errichtet oder der sie zugeordnet ist. Ihre Familienangehörigen sind Mitglied in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
(4) Gleiches wie in Absatz 3 kann für beamten- und privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kirchengemeinde und ihre evangelischen Familienangehörigen mit Genehmigung des Oberkirchenrats zugelassen werden.
(5) Für besondere Verhältnisse, namentlich bei Grenzorten, können im Verordnungsweg Ausnahmen von Absatz 1 bestimmt werden.
§ 6a. Ummeldungen von Kirchengemeindegliedern. (1) Ein Gemeindeglied kann die Mitgliedschaft auch in einer anderen Kirchengemeinde durch Ummeldung erwerben, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der gewählten Kirchengemeinde zuläßt.
(2) Die Ummeldung ist schriftlich gegenüber dem Pfarramt der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder einem Pfarramt der gewählten Kirchengemeinde zu erklären. Die Kirchengemeinderäte und das jeweils andere Pfarramt sind unverzüglich zu unterrichten.
(3) Ist die gewählte Kirchengemeinde in mehrere Seelsorgebezirke aufgeteilt, so teilt das Gemeindeglied mit, zu welchem Seelsorgebezirk es gehören will.
(4) Von der Ummeldung an nimmt das Gemeindeglied seine Rechte und Pflichten in der gewählten Kirchengemeinde wahr. Die Kirchensteuerpflicht besteht weiterhin gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Der Kirchengemeinderat der gewählten Kirchengemeinde ist zuständig für Entscheidungen, die die Mitgliedschaft und das Wahlrecht des Gemeindegliedes betreffen. Das Gemeindeglied kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Rechte nach § 8 in beiden Kirchengemeinden wahrnehmen. Ummeldungen innerhalb eines halben Jahres vor einer Kirchengerneinderatswahl bleiben für die Ausübung des Wahlrechts in der gewählten Kirchengemeinde für diese Wahl außer Betracht, wenn nicht der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kirchengemeinderats etwas anderes bestimmt.
(5) Die durch Ummeldung begründete Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde wird durch Erklärung des Gemeindeglieds beendet. Sie endet auch beim Wegzug des Gemeindeglieds aus der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes in eine andere Kirchengemeinde. Der Oberkirchenrat kann, wenn es im dringenden Interesse der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks oder der Landeskirche liegt, Ummeldungen durch Erklärung gegenüber den Umgemeldeten und dem Kirchengemeinderat der gewählten Kirchengemeinde beenden.
§ 7. Entscheidung über die Mitgliedschaft. (1) Über die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde hat in Zweifelsfällen der Kirchengemeinderat zu entscheiden. Erheben sich dabei bezüglich der Zugehörigkeit zur Evangelischen Landeskirche Bedenken, so ist zuvor die Entscheidung des Oberkirchenrats einzuholen.
(2) Gegen den Beschluss des Kirchengemeinderats ist, vorbehaltlich der steuerrechtlichen Bestimmungen, innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen von der Eröffnung des Beschlusses an Beschwerde an den Oberkirchenrat zulässig.
§ 8. Rechte der Kirchengemeindeglieder. Jedes Kirchengemeindeglied hat nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen Anteil an dem von der Kirche dargebotenen Wort und Sakrament, den kirchlichen Einrichtungen und Rechten.
§ 9. Pflichten der Kirchengemeindeglieder. Pflicht des Kirchengemeindeglieds ist es, in Treue gegen die Landeskirche sich am kirchlichen Leben zu beteiligen, das Wohl der Gemeinde zu fördern, die kirchlichen Gesetze und Ordnungen zu befolgen, die ihm übertragenen kirchlichen Ehrenämter zu verwalten und seinen Anteil am kirchlichen Aufwand zu tragen.
§ 10. aufgehoben.
§ 11. Zusammensetzung des Kirchengemeinderates. (1) In jeder Kirchengemeinde besteht ein Kirchengemeinderat. Seine Mitglieder sind
1. die von den wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern gewählten Mitglieder (Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte);
2. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde, die mit einem Predigtamt in der Kirchengemeinde ständig betraut sind, oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt sowie die oder der mit dem Predigtamt in der Kirchengemeinde betraute Prälatin oder Prälat und die Frühpredigerinnen und Frühprediger, wenn die Landesbischöfin oder der Landesbischof mit der Frühpredigerstelle nach Anhörung des Kirchengemeinderats die Mitgliedschaft verbunden hat; ausgenommen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 31 Abc. 3 Württembergisches Pfarrergesetz lediglich bestimmte Dienste übertragen sind;
3. die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger, sofern eine solche oder ein solcher bestellt ist (§ 37 Abs. 5);
4. die nach § 12 Abs. 2 zugewählten Mitglieder.
(2) Ehegatten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kirchengemeinderats sein. Werden beide gewählt, so tritt derjenige mit der höheren Stimmenzahl in den Kirchengemeinderat ein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Versieht ein Ehepaar eine Pfarrstelle und ist mit den Dienstaufträgen die Mitgliedschaft im selben Kirchengemeinderat verbunden (Absatz 1 Nr. 2), so entscheidet der Oberkirchenrat im Rahmen der Festlegung des Dienstauftrags, welcher der beiden Ehegatten dem Kirchengemeinderat angehört und gegebenenfalls eine oder einer der Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ist. Der andere nimmt an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teil. Versieht ein Ehepaar mehr als eine Pfarrstelle, so findet Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung.
(4) Ein Hinderungsgrund für die Wahl in den Kirchengemeinderat besteht für
1. Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 4 und ihre Ehegatten,
2. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde und die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde, soweit sie nicht Mitglied des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nr. 2 sind.
3. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde,
4. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und einer Gesamtkirchengemeinde oder eines kirchlichen Verbands nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz, der oder dem die Kirchengemeinde angehört und
5. die Schuldekanin oder den Schuldekan.
(5) Zu den Sitzungen des Kirchengemeinderats werden eingeladen und können beratend teilnehmen
1. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, deren Aufgabenschwerpunkt in der Kirchengemeinde liegt;
2. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, deren Aufgabenschwerpunkt in der Kirchengemeinde liegt und die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Dienstauftrag in der Kirchengemeinde, soweit sie nicht Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 Nr. 2 sind;
3. die Schuldekanin oder der Schuldekan in Dekanatsorten, in denen keine Gesamtkirchengemeinde besteht (§ 52 Abs. 1);
4. die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger einer Gesamtkirchengemeinde, der die Kirchengemeinde angehört, sofern sie oder er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist;
5. die Mitglieder der Landessynode, die in der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz haben (§ 6), sofern sie nicht Mitglied des Kirchengemeinderats sind.
§ 12. Zahl der Gewählten, Zuwahl. (1) Die Zahl der von den Kirchengemeindegliedem gewählten Mitglieder beträgt je nach der Größe und den Bedürfnissen der Kirchengemeinde vier bis achtzehn.
(2) Der Kirchengemeinderat kann mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bis zu vier weitere Mitglieder zuwählen; jedoch darf die Zahl der Zugewählten ein Viertel der gewählten Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) nicht überschreiten. Durch die Zuwahl soll eine sachgerechte Verteilung der Verantwortung und der Aufgaben des Kirchengemeinderats erreicht werden.
§ 13. Unechte Teilortswahl, Wohnbezirke. (1) Erstreckt sich eine Kirchengemeinde über mehrere Orte (Hauptort und Nebenorte), so wird aus jedem Ort oder aus einer Gruppe von Nebenorten eine dem Verhältnis der Gemeindeglieder entsprechende Zahl von Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten gewählt (unechte Teilortswahl). Durch Ortssatzung kann statt dessen eine Mindestzahl von zu wählenden Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäten für die Orte und Gruppen von Orten festgelegt werden. Ausnahmen von der Bestimmung des Satzes 1 oder das Abweichen von einer Ortssatzung nach Satz 2 im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(2) Durch Ortssatzung können innerhalb eines Ortes Wohnbezirke gebildet werden. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 14. Amtszeit. (1) Die Kirchengemeinderäte werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. In den Fällen des § 35 erfolgt die Wahl für den Rest der allgemeinen Wahlzeit.
§ 15. Aufgaben. Der Kirchengemeinderat nimmt die ihm in diesem und in andern kirchlichen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 16. Leitung der Gemeinde. (1) Kirchengemeinderat und Pfarrerinnen und Pfarrer leiten gemeinsam die Gemeinde. Getreu ihrem Amtsversprechen sind sie dafür verantwortlich, dass das Wort Gottes verkündigt und der Dienst der Liebe an jedermann getan wird.
(2) Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte, Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, bei der Erfüllung dieser Aufgaben zusammenzuwirken und der Gemeinde nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte zu dienen.
§ 17. Örtliche Gottesdienstordnung. Der Kirchengemeinderat nimmt im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt innerhalb der Schranken der landeskirchlichen und der vom Oberkirchenrat genehmigten örtlichen Ordnung die Gottesdienstordnung wahr; die örtliche Gottesdienstordnung kann nur nach vorheriger Anhörung des Kirchengemeinderats durch Entschließung des Oberkirchenrats geändert werden.
§ 18. Haushaltsführung, Stiftungen, Steuervertretung. (1) Der Kirchengemeinderat führt den Haushalt der Kirchengemeinde und verwaltet das Ortskirchenvermögen sowie die in der Gemeinde vorhandenen kirchlichen Stiftungen, soweit nicht von der Stifterin oder vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist, ebenso den Anteil an den teils für kirchliche, teils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen. Seiner Verwaltung untersteht auch das Kirchenopfer, soweit es nicht von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof einem anderen Zweck zugewiesen ist (vgl. im übrigen §§ 41 bis 48).
(2) Der Kirchengemeinderat bildet die ortskirchliche Steuervertretung.
§ 19. Äußere Ordnung in kirchlichen Gebäuden und Einrichtungen. Der Kirchengemeinderat handhabt die äußere Ordnung in kirchlichen Gebäuden und Einrichtungen.
§ 20. Nutzung der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen. Der Kirchengemeinderat entscheidet über die Einräumung der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen für andere als die nach der allgemeinen oder örtlichen Ordnung vorgesehenen Zwecke. Für Zwecke, die den Interessen der Landeskirche zuwider sind, dürfen die Gebäude nicht eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere für die Einräumung des Kirchengebäudes für Zwecke, die seiner Bestimmung zuwider sind.
§ 21. Sitzungen des Kirchengemeinderats, Öffentlichkeit. (1) Der Kirchengemeinderat versammelt sich auf Einladung der oder des ersten Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern.
(2) Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden.
(3) Die Sitzungen des Kirchengemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht nach § 31 unterliegt. Die oder der erste Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte des Kirchengemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(4) Der Kirchengemeinderat soll die Gemeindeglieder über seine Arbeit und über Vorgänge in der Kirchengemeinde regelmäßig informieren.
§ 22. Pflicht zur Einberufung des Kirchengemeinderats. Der Kirchengemeinderat muss einberufen werden, wenn dies
1. ein Drittel der Mitglieder,
2. die oder der gewählte Vorsitzende,
3. die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer oder
4. die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger zu einem Gegenstand ihres oder seines Arbeitsbereichs unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt oder wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammentritt anordnet.
§ 23. Vorsitzende des Kirchengemeinderats. (1) Der Kirchengemeinderat wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eines seiner gewählten oder zugewählten Mitglieder zur oder zum ersten Vorsitzenden. Den zweiten Vorsitz führt die Pfarrerin oder der Pfarrer. Der Kirchengemeinderat kann vor jeder Wahl einer oder eines Vorsitzenden beschließen, daß die Pfarrerin oder der Pfarrer den ersten Vorsitz führt und das gewählte oder zugewählte Mitglied den zweiten.
(2) Der Kirchengemeinderat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder eine neue gewählte Vorsitzende oder einen neuen gewählten Vorsitzenden wählen. Soweit der Kirchengemeinderat nicht erneut einen Beschluss nach Absatz 1 Satz 3 fasst, ist diese oder dieser erste Vorsitzende oder erster Vorsitzender.
(3) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen bestimmt der Oberkirchenrat nach Anhörung des Kirchengemeinderats, mit welcher Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchengemeinderat verbunden ist.
(4) Die oder der gewählte Vorsitzende ist von der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan für die Dauer ihrer beziehungsweise seiner Amtszeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu ernennen. Sie oder er ist aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen, wenn sie oder er die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat verliert, zurücktritt oder eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender gewählt wird.
§ 24. Geschäftsführung der Kirchengemeinde. (1) Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende führen die Geschäfte der Kirchengemeinde. Sie legen in beiderseitigem Einvernehmen und mit Zustimmung des Kirchengemeinderats fest, wie die vorhandenen Arbeitsbereiche unter ihnen aufgeteilt werden. Unter Wahrung der Zuständigkeit in den ihnen zugeteilten Arbeitsbereichen handeln sie erst nach gegenseitiger Fühlungnahme, wenn der Kirchengemeinderat dies bestimmt oder eine Angelegenheit größere Tragweite hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Kirchengemeinderat.
(2) Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende vertreten sich im Fall des Ausscheidens und der Verhinderung gegenseitig. Muss die Pfarrerin oder der Pfarrer, mit deren oder dessen Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchengemeinderat verbunden ist (geschäftsführende Pfarrerin oder geschäftsführender Pfarrer) vertreten werden, so kann das Dekanatamt mit Zustimmung des Kirchengemeinderats die Vertretung der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Pfarramt oder einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Kirchengemeinderat nach einer Neuwahl des Kirchengemeinderats oder dem Ausscheiden der oder des gewählten Vorsitzenden nicht innerhalb einer vom Dekanatamt gesetzten Frist eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählt.
(3) Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende leiten die Sitzungen des Kirchengemeinderats. Der Kirchengemeinderat kann die Leitung einer Sitzung auch einem anderen Mitglied übertragen.
(4) Die beiden Vorsitzenden vertreten je einzeln die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die oder der erste und die oder der zweite Vorsitzende haben unverzüglich Widerspruch zu erheben, wenn nach ihrer Auffassung ein Beschluss des Kirchengemeinderats der kirchlichen Ordnung nicht entspricht. Der Kirchengemeinderat hat alsbald erneut zu beschließen. Bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Entspricht auch der neue Beschluss nach Auffassung einer oder eines der beiden Vorsitzenden nicht der kirchlichen Ordnung, so ist unverzüglich die Entscheidung des Oberkirchenrats herbeizuführen.
(6) Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlussfassung des Kirchengemeinderats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheiden die beiden Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen anstelle des Kirchengemeinderats. Dieser ist unverzüglich zu unterrichten.
(7) Anderen Mitgliedern des Kirchengemeinderats sollen im Einvernehmen mit den beiden Vorsitzenden in deren jeweiligen Arbeitsbereichen bestimmte Aufgaben übertragen werden. In der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind sie an die Beschlüsse des Kirchengemeinderats gebunden und von diesem vor Entscheidungen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten zu hören. Im Rahmen ihres Auftrags sollen sie auch mit der Vorbereitung von Beratungen des Kirchengemeinderats sowie mit Zustimmung der beiden Vorsitzenden mit dem Vollzug der Beschlüsse betraut werden.
(8) Sind die beiden Vorsitzenden bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt oder aus sonstigen Gründen gleichzeitig an der Sitzungsleitung verhindert, so hat ein anderes Mitglied, das der Kirchengemeinderat für diese Fälle aus seiner Mitte wählt, die Leitung der Verhandlungen.
(9) Tritt der Kirchengemeinderat auf Anordnung der Aufsichtsbehörde zusammen, so kann deren Vertreterin oder Vertreter die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
§ 25. Beschlussfähigkeit. (1) Der Kirchengemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Wenn auf eine zweite Einladung mit der die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung erneut mitgeteilt wurden, eine geringere Zahl als die Hälfte erscheint, sind die Erschienenen beschlussfähig; es müssen jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
§ 26. Beratende Teilnahme. (1) Der Kirchengemeinderat kann Beraterinnen oder Berater zu den Sitzungen zuziehen.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer mit Sonderaufträgen im Bereich der Kirchengemeinde, die nicht nach § 11 Abs. 1 Mitglied des Kirchengemeinderats sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der kirchlichen Verwaltungsstelle und Vertreterinnen und Vertreter kirchlicher Werke und Einrichtungen sollen zu den Sitzungen zugezogen werden, wenn Gegenstände ihres Arbeitsbereichs verhandelt werden.
(3) Die Dekanin oder der Dekan kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Eine beabsichtigte Teilnahme soll so früh wie möglich mitgeteilt werden.
§ 27. Ausschluss wegen Befangenheit. (1) Ein Mitglied des Kirchengemeinderats darf an einer Entscheidung weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn diese ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,
2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verwandten oder Verschwägerten oder
3. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person.
(2) Dies gilt auch, wenn die Entscheidung einem Verein, einer Gesellschaft, einer Körperschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung oder Einrichtung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, in deren Beschluß- oder Aufsichtsorgan das Mitglied des Kirchengemeinderats mitwirkt. Ausgenommen hiervon ist eine Mitwirkung in dem Organ als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Kirchengemeinde oder eine Mitwirkung, die auf der amtlichen Stellung des Mitglieds in der Kirchengemeinde beruht und für die der Kirchengemeinderat festgestellt hat, dass sie im Interesse der Kirchengemeinde liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend teilnehmen.
(4) Wer von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen ist, kann zur Sache gehört werden.
§ 28. Beschlussfassung. (1) Der Kirchengemeinderat beschließt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit mehr als der Hälfte der nach § 25 zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.
(2) Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses abgewichen werden.
(3) Bei Wahlen ist unbeschadet besonderer Regelungen gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so kann zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl beschlossen werden, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, wenn die Stimmenzahl die nach Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Mindestzahl erreicht. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Stichwahl ist darüber zu entscheiden, ob erneut abgestimmt wird. Anderenfalls entscheidet das Los. Bei nur einer Beweiberin oder einem Bewerber genügt die Mehrheit nach Absatz 1.
(4) Bei der Wahl von Ausschüssen und von Vertreterinnen und Vertretern des Kirchengemeinderats in anderen Gremien kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind.
§ 29. Schriftliches Verfahren. Über Gegenstände einfacher Art, die eine mündliche Beratung nicht unerlässlich erscheinen lassen, kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Der Beschluss ist im Verhandlungsbuch (§ 30 Abs. 1) zu vermerken.
§ 30. Niederschrift. (1) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift, das Verhandlungsbuch geführt.
(2) Der Kirchengemeinderat bestellt innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Amtszeit für deren Dauer eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus seiner Mitte oder aus den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die zum Kirchengemeinderat wählbar sein müssen. Der Kirchengemeinderat kann während seiner Amtszeit jederzeit eine neue Schriftführerin oder einen neuen Schriftführer bestellen.
(3) Die Niederschriften werden von einer oder einem der beiden Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderats unterschrieben. Sie sind dem Kirchengemeinderat bekannt zu geben. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kirchengemeinderat.
(4) Auszüge aus dem Verhandlungsbuch und aus den Akten des Kirchengemeinderats werden von der oder dem ersten oder zweiten Vorsitzenden beglaubigt, die zum Vollzug der Beschlüsse erforderlichen schriftlichen Ausfertigungen von diesen oder der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 31. Verschwiegenheitspflicht. (1) Über die Angelegenheiten, die ihnen durch ihre amtliche Stellung bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, haben die Mitglieder des Kirchengemeinderats Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt, wenn die Geheimhaltung durch Beschluss des Kirchengemeinderats angeordnet oder von den kirchlichen Aufsichtsbehörden oder den zuständigen staatlichen Behörden vorgeschrieben ist. Insbesondere haben die Mitglieder des Kirchengemeinderats in gleicher Weise wie die bürgerlichen Behörden deren amtliche Mitteilungen geheim zu halten; dies gilt vor allem von Akten, in die sie bei Feststellung der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung und bei der Aufstellung der Wählerlisten Einsicht erhalten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die an den Sitzungen des Kirchengemeinderats beratend oder als Schriftführerin oder als Schriftführer teilnehmen.
§ 32. Gemeindeversammlung. Der Kirchengemeinderat kann zur Aussprache über bedeutsamere Angelegenheiten des kirchlichen Lebens eine Versammlung der wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder einberufen. Die Versammlung wird von der oder dem ersten oder der oder dem zweiten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (§ 23 Abs. 1 und 2) geleitet. Sie kann keine für die Kirchengemeinde bindenden Beschlüsse fassen.
§ 32a. Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern. Beschlüsse des Kirchengemeinderats und seiner Ausschüsse, die unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, gelten als wirksam, wenn der Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Niederschrift gegenüber einer oder einem der beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats gerügt worden ist.
§ 33. Verlust der Mitgliedschaft. (1) Verliert ein gewähltes oder zugewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats durch Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde (§ 6) oder in der Landeskirche seine Wählbarkeit in der Kirchengemeinde oder tritt in seiner Person ein Wahlhinderungsgrund (§ 11 Abs. 4) ein, so scheidet es kraft Gesetzes aus dem Kirchengemeinderat aus.
(2) Ein gewähltes oder zugewähltes Mitglied ist zu entlassen, wenn es dies beantragt oder wenn es seine Wählbarkeit auf andere Weise als nach Absatz 1 verliert. Das gleiche gilt bei einer schweren Verfehlung in der Amts- oder Lebensführung.
(3) Der Kirchengemeinderat beschließt über eine Entlassung nach Absatz 2. Gegen seinen Beschluss ist binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen Beschwerde an den Oberkirchenrat zulässig.
(4) Die Entlassung kann auch vom Oberkirchenrat nach Anhörung der oder des Betreffenden und des Kirchengemeinderats verfügt werden. Der Oberkirchenrat ist ferner befugt, ein gewähltes oder zugewähltes Mitglied vorläufig vom Amt zu entheben, wenn Gründe vorliegen, die zu seiner Entlassung führen können.
§ 34. Auflösung des Kirchegemeinderats. Wenn der Kirchengemeinderat beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt oder verweigert, so kann er durch den Oberkirchenrat aufgelöst werden.
§ 35. Ortskirchliche Verwaltung. (1) Der Oberkirchenrat bestellt eine ortskirchliche Verwaltung, wenn
1. eine Kirchengemeinde neu gebildet worden ist,
2. eine Wahl des Kirchengemeinderats nicht zustande gekommen ist,
3. so viele gewählte Mitglieder des Kirchengemeinderats sich weigern, ihr Amt zu übernehmen, dass die nach § 12 festgesetzte Mitgliederzahl um mehr als die Hälfte unterschritten ist, oder wenn innerhalb von zwei Jahren mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder nachgewählt werden müssten, oder
4. der Kirchengemeinderat gemäß § 34 aufgelöst worden ist.
(2) Die ortskirchliche Verwaltung nimmt die Aufgaben des Kirchengemeinderats so lange wahr, bis ein Kirchengemeinderat gewählt worden ist. Die Wahl soll spätestens zwei Jahre nach Bestellung der ortskirchlichen Verwaltung erfolgen. Wird eine Kirchengemeinde aus den Mitgliedern im Gebiet von zwei oder mehr bisherigen Kirchengemeinden neu gebildet und werden die Mitglieder der bisherigen Kirchengemeinderäte dieser Kirchengemeinden als ortskirchliche Verwaltung eingesetzt, so muss eine Neuwahl nicht vor der nächsten allgemeinen Kirchenwahl stattfinden.
(3) Für die Geschäftsführung der ortskirchlichen Verwaltung gelten die §§ 21 bis 32 entsprechend.
§ 36. Entscheidung bei Beschlussunfähigkeit. Wenn so viele Mitglieder des Kirchengemeinderats wegen persönlicher Beteiligung an einer Angelegenheit verhindert sind (§ 27), dass Beschlussunfähigkeit eintritt, so kommen in dieser Sache die Befugnisse des Kirchengemeinderats dem Oberkirchenrat zu.
§ 37. Kirchenpflegerin oder Kirchenpfleger. (1) Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger wird vom Kirchengemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bei der ersten Wahl auf drei Jahre, bei der Wiederwahl auf acht Jahre gewählt. Abweichungen davon oder eine Wahl auf Lebenszeit bedürfen der Genehmigung des Dekanatamts. Zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten auf Lebenszeit kann nur ernannt werden. wer auf Lebenszeit gewählt ist. Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit, die oder der bei der Kirchengemeinde angestellt ist, kann nicht auf Zeit gewählt werden.
(2) Wählbar ist, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, vom Wohnsitz abgesehen die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat erfüllt und bei der oder dem kein Wahlhinderungsgrund nach § 11 Abs. 4 vorliegt. Eine Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat aufgrund von § 11 Abs. 1 Nr. 3 steht der Wahl nicht entgegen.
(3) Für seine Dienstleistung erhält die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger eine Vergütung.
(4) Für ein zur Kirchenpflegerin oder zum Kirchenpfleger bestelltes gewähltes Mitglied des Kirchengemeinderats ist ein Ersatzmitglied nach den Bestimmungen der Kirchlichen Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung zu wählen.
(5) In den einer Gesamtkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden ohne eigenes Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen kann die Ortssatzung bestimmen, daß eine Kirchenpflegerin oder ein Kirchenpfleger nicht bestellt wird. In diesem Fall sind die verbleibenden Aufgaben der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers auf ein Mitglied des Kirchengemeinderats (§ 24 Abs. 7) zu übertragen.
(6) Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger ist zu verpflichten.
(7) Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger scheidet aus dem Amt aus, wenn sie oder er die Kirchenmitgliedschaft verliert. Sie oder er ist aus dem Amt zu entlassen, wenn sie oder er die Wählbarkeit auf andere Weise verliert. Das gleiche gilt bei einer schweren Verfehlung in der Amts- und Lebensführung. § 33 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Für die Kirchenpflegerin oder den Kirchenpfleger ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die oder der im Verhinderungsfall beratend an den Sitzungen teilnimmt, wenn sie oder er dem Kirchengemeinderat nicht angehört. Die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats können sie oder ihn mit der Festlegung der Tagesordnung durcheinvernehmliche Entscheidung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung entbinden; der Kirchengemeinderat kann die Teilnahme zu einem Tagesordnungspunkt verlangen.
§ 38. Aufgaben der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers. (1) Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger hat die Kassen- und Rechnungsführung sowie die laufenden Vermögensangelegenheiten der Kirchengemeinde zu besorgen, soweit diese Aufgaben nicht durch Beschluss des Kirchengemeinderats auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Sie oder er ist dem Kirchengemeinderat unterstellt und an dessen Beschlüsse gebunden. Der Kirchengemeinderat überwacht die Amtsführung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers, unbeschadet der unmittelbaren Aufsichtspflicht der beiden Vorsitzenden, namentlich bezüglich der erforderlichen Kassenprüfungen.
§ 38a. Ehrenamtliche Mitarbeit. (1) Die Kirchengemeinde beruft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihr Dienst wird von der Kirchengemeinde, dem Kirchenbezirk und der Landeskirche gefördert und geschützt. Sie sollen in geeigneter Weise in ihre Arbeit eingeführt werden.
(2) Ehrenamtlicher und beruflicher Dienst dienen auf je eigene Weise der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde und sind aufeinander bezogen.
(3) Ehrenamtliche haben nach vorheriger Absprache Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Tätigkeit und für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erforderlich gewordenen Auslagen.
(4) Auf Wunsch der Ehrenamtlichen wird über ihren Dienst und die dabei erworbenen Qualifikationen eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.
§ 39. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (1) Der Kirchengemeinderat beschließt über Anstellung und Entlassung oder zur Ruhesetzung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er kann diese Aufgaben durch Ortssatzung für bestimmte Personalstellen, wenn sie nicht von hervorgehobener Bedeutung sind, an zwei oder mehr Personen des Kirchengemeinderats, eines beschließenden Ausschusses oder der Verwaltung der Kirchengemeinde übertragen, deren Entscheidung einstimmig erfolgen muss. Der Kirchengemeinderat kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen. Für Personalstellen bei Wirtschaftsbetrieben können die Aufgaben nach Satz 1 einer für den Wirtschaftsbetrieb verantwortlichen Person übertragen werden.
(2) Der Kirchengemeinderat führt die Dienstaufsicht über die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der beiden Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung. Für bestimmte Berufsgruppen kann durch Verordnung eine abweichende Regelung getroffen werden.
§ 40. Kirchengemeindebeamtinnen und Kirchengemeindebeamte. Der Oberkirchenrat kann weitere Vorschriften über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Kirchengemeindebeamtinnen und Kirchengemeindebeamten erlassen und für ihre Gehaltsbezüge verbindliche Richtlinien aufstellen.
IV. Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der ortskirchlichen Stiftungen
§ 41. Vermögensverwaltung. (1) Das Ortskirchenvermögen einschließlich der Stiftungen (§ 18) ist sorgfältig und bestimmungsgemäß zu verwalten.
(2) Der Oberkirchenrat kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kirchlichen Gebäude einschließlich der von den Kirchengemeinden zu unterhaltenden Pfarranwesen, über die Orgeln und Glocken sowie über die im Eigentum der Kirchengemeinden befindlichen Begräbnisplätze erlassen.
(3) Die Landeskirche kann für die Kirchengemeinden Verträge mit Dritten, namentlich Sammelversicherungsverträge, abschließen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände liegt.
§ 42. Haftung des Kirchengemeinderats. (1) Die Mitglieder des Kirchengemeinderats, insbesondere die beiden Vorsitzenden und die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger, sind für ordnungsmäßige Verwaltung des Ortskirchenvermögens und der ortskirchlichen Stiftungen verantwortlich. Für schuldhaft verursachten Schaden haften die Schuldigen einschließlich derjenigen, denen mangelhafte Überwachung zur Last fällt.
(2) Erforderlichenfalls ist der Oberkirchenrat befugt, Ersatzverbindlichkeiten namens der Kirchengemeinde zu verfolgen.
§ 43. Haushalt der Kirchengemeinde, Genehmigung und Auflegung. (1) Der Haushalt der Kirchengemeinde wird auf der Grundlage eines Haushaltsplans geführt.
(2) Der Haushaltsplan wird unter Mitwirkung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers von den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder von dem zuständigen Ausschuss entworfen und vom Kirchengemeinderat festgestellt. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger kann zu dem aufgestellten Hauspahtsplan gegenüber dem Kirchengemeinderat eine eigene Stellungnahme abgeben. Den Mitgliedern und den nach § 11 Abs. 5 beratend Teilnehmenden soll der Entwurf des Haushaltsplans zugehen, bevor er beraten und festgestellt wird.
(3) Der Haushaltsplan ist dem Kirchenbezirksausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dieser kann die Genehmigung mit Auflagen zum Vollzug des Haushaltsplans verbinden.
(4) Nach erteilter Genehmigung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen aufzulegen, damit die Kirchengemeindeglieder Einsicht nehmen können. Ort und Zeit der AuAegung sind in der Kirchengemeinde bekannt zu machen. Danach kann der Haushaltsplan vollzogen werden.
(5) Ein Nachtragshaushaltsplan muss erst zusammen mit dem Haushaltsplan des Folgejahres aufgelegt werden, wenn er nur geringfügige Stellenveränderungen oder ein Baubuch für ein Bauvorhaben umfasst, das nicht zu den wichtigen Bauvorhaben nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 gehört. Er kann nach der Genehmigung vollzogen werden.
§ 44. Kirchensteuerzuweisung und Ortskirchensteuer. (1) Die Kirchengemeinden erhalten, soweit Mittel verfügbar sind, Zuweisungen aus dem auf die Kirchengemeinden entfallenden Aufkommen aus der einheitlichen Kirchensteuer nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen.
(2) Der auf die Erhebung einer Ortskirchensteuer gerichtete Beschluss hat den aufzubringenden Betrag und den Besteuerungsmaßstab festzustellen. Er bedarf der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(3) Die Ortskirchensteuer wird im übrigen gemäß den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften erhoben.
§ 45. aufgehoben
§ 46. aufgehoben
§ 47. Jahresrechnung. (1) Die abgeschlossene Jahresrechnung (Kirchenpflegrechnung) ist dem Kirchengemeinderat zur Feststellung vorzulegen. Den Mitgliedern und den nach § 11 Abs. 5 beratend Teilnehmenden sollen die Ergebnisse der Jahresrechnung zugehen, bevor diese beraten und festgestellt wird. Die Jahresrechnung darf, soweit sie einen Wirtschaftsbetrieb betrifft, erst festgestellt werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Haushaltsordnung vorgeschriebenen Rechnungslegung geprüft ist. Die Ergebnisse der Jahresrechnung sind sodann an sieben Werktagen zur Einsichtnahme der Kirchengemeindeglieder aufzulegen; Ort und Zeit sind der Kirchengemeinde bekannt zu machen. Anschließend ist die Jahresrechnung dem Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Prüfung vorzulegen.
(2) Nach Erledigung der Prüfungsfeststellungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfamtes hat der Kirchengemeinderat über die Entlastung der Kirchenpflegerin oder des Kirchenpflegers, der beiden Vorsitzenden und der weiteren Personen zu beschließen, die für den Vollzug des Haushaltsplanes und für die Ausführung der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren.
§ 48. Kirchliche Denkmale, Kunstwerke, Urkunden und Akten. (1) Die Vorschriften für den Schutz und die Erhaltung von Denkmalen und Kunstwerken im Eigentum der Kirchengemeinde werden, soweit nicht staatliche Bestimmungen gelten, im Verordnungsweg getroffen.
(2) Gleiches gilt für den Schutz und die Erhaltung von Urkunden sowie geschichtlich wertvollen Akten und Druckwerken.
V. Aufsicht über die Kirchengemeinden
§ 49. Aufsicht über die Kirchengemeinde. (1) Die Aufsicht soll den Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen, sie und die ganze Kirche vor Schaden bewahren und ihre Verbundenheit mit der Kirche fördern. Sie geschieht in Beratung, Empfehlung und Ermahnung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
(2) Die unmittelbare Aufsicht über die Kirchengemeinden obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Dekanatamt. Die Oberaufsicht über die Kirchengemeinden obliegt dem Oberkirchenrat. Er berät die für die unmittelbare Aufsicht zuständigen Stellen. Soweit erforderlich, erteilt er ihnen Weisungen oder nimmt Aufsichtsmaßnahmen selbst vor.
(3) Vor jeder Aufsichtsmaßnahme ist die Kirchengemeinde zu hören. Sie ist zur Vorlage von Urkunden und Akten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.
(4) Die aufsichtsführenden Stellen haben die Kirchengemeinden zur Einhaltung des kirchlichen und des für alle geltenden Rechts anzuhalten. Sie können verlangen, dass rechtswidrige Entscheidungen aufgehoben und schon getroffene rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht gebotener Entscheidungen und Maßnahmen anordnen.
(5) Kommt eine Kirchengemeinde innerhalb der hierfür bestimmten Frist einer Anordnung nach Absatz 4 nicht nach, so kann die aufsichtsführende Stelle die entsprechende Entscheidung oder Maßnahme auf Kosten der Kirchengemeinde selbst treffen.
(6) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen des Dekanatamts und des Kirchenbezirksausschusses in Ausübung ihres Aufsichtsrechts und ihrer Befugnisse im Rahmen der Kirchensteuerzuweisung können die Kirchengemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Oberkirchenrat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchengemeinden über gegenseitige Rechte und Pflichten entscheidet der Oberkirchenrat. Das gleiche gilt bei Meinungsverschiedenheiten über gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen Kirchengemeinden und Kirchenbezirken, kirchlichen Verbänden sowie kirchlichen Stiftungen.
(8) aufgehoben
(9) Die Vorschriften über die Visitation der Kirchengemeinden bleiben unberührt.
§ 50 Genehmigungsvorbehalte. (1) Außer in den sonstigen besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung des Oberkirchenrats einzuholen
1. bei der Ablösung von Rechten der Kirchengemeinde auf wiederkehrende Leistungen;
2. bei Ausscheidungen und Abfindungen gemäß Artikel 48 Abs. 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes (RegBl.1906 S. 255) und Artikel 15 Abs. 2 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 338) in der Fassung von § 76 Abs. 3 des staatlichen Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93) sowie bei nachträglicher Änderung der aus Anlass dieser Ausscheidungen und Abfindungen getroffenen Vereinbarung;
3. bei jeder Verfügung des Kirchengemeinderats über ortskirchliche Pfarrbesoldungsteile;
4. bei der Aufhebung einer ortskirchlichen Stiftung oder Veränderung ihres Zwecks;
5. bei der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten der Kirchengemeinde;
6. bei der Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten;
7. bei der Aufnahme von Darlehen und der Festlegung des Tilgungsplans, sofern es sich nicht um Kassenkredite im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) Haushaltsordnung handelt sowie beim Abschluss von Geschäften, die wirtschaftlich einer Darlehensaufnahme gleich kommen;
8. beim Abschluss von Bürgschaftsverträgen oder ähnlichen Rechtsgeschäften;
9. beim Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre, sofern er nicht zur Ablösung von Kapitalschulden dient;
10. bei wichtigen Bauvorhaben der Kirchengemeinde;
11. bei der Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen, soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind;
12. bei der Beteiligung an wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen;
13. beim Beitritt zu Vereinen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Ausnahmen von den Genehmigungsvorbehalten des Absatzes 1 können durch Verordnung zugelassen werden.
(3) Beschlüsse und Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 sind ohne die Genehmigung des Oberkirchenrats unwirksam.
VI. Gesamtkirchengemeinde und Ausschüsse
§ 51. Bildung einer Gesamtkirchengemeinde. (1) Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde bedarf einer Ortssatzung, in der die Aufgaben der Gesamtkirchengemeinde sowie die Zusammensetzung und die Zuständigkeit ihrer Organe geregelt werden. Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(2) Bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde durch den Zusammenschluss bestehender Kirchengemeinden wird die Ortssatzung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden vereinbart. Bei der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde durch Aufteilung einer Kirchengemeinde wird die Ortssatzung vom Kirchengemeinderat beschlossen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(3) Über die Änderung einer Ortssatzung beschließt der Gesamtkirchengemeinderat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ,&wesenden und der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
§ 52. Gesamtkirchengemeinderat. (1) In Gesamtkirchengemeinden bilden die einzelnen Kirchengemeinderäte (§ 11 Abs. 1) einen Gesamtkirchengemeinderat. Die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde sind Mitglieder des Gesamtkirchengemeinderats. In Dekanatsorten wird die Schuldekanin oder der Schuldekan zu den Sitzungen des Gesamtkirchengemeinderats eingeladen und kann daran beratend teilnehmen. Die Regelungen über die Sitzungsteilnahme der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone im Kirchengemeinderat gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt nicht, außer für Ehegatten von hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamtkirchengemeinde, die dem Gesamtkirchengemeinderat kraft Gesetzes angehören.
(2) Mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder kann der Gesamtkirchengemeinderat weitere Mitglieder zuwählen. Die Zahl der hiernach Zugewählten darf ein Viertel der von den Gemeindegliedern gewählten Mitglieder nicht überschreiten.
§ 53. Verkleinerter Gesamtkirchengemeinderat. (1) In Gesamtkirchengemeinden kann durch Ortssatzung bestimmt werden, dass ein verkleinerter Gesamtkirchengemeinderat gebildet wird. Seine Mitglieder sind
1. von den beteiligten Kirchengemeinderäten aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder, darunter in der Regel die beiden, mindestens aber eine oder einer der Vorsitzenden,
2. die Dekanin oder der Dekan in Dekanatsorten, soweit sie oder er nicht nach Nummer 1 Mitglied ist,
3. die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde und
4. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde, wenn die Ortssatzung dies vorsieht.
Ist nur eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender einer der beteiligten Kirchengemeinden Mitglied im Gesamtkirchengemeinderat, wird sie oder er in dieser Funktion von der oder dem anderen Vorsitzenden vertreten. Im Übrigen kann die Ortssatzung vorsehen, dass für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestellt wird, das im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung eintritt. Die Pfarrerinnen und Pfarrer der beteiligten Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinde, die nicht Mitglied im Gesamtkirchengemeinderat sind, werden eingeladen und können beratend teilnehmen.
(2) Die Zahl der nach Absatz 1 Nr. 1 zu wählenden Mitglieder ist in der Ortssatzung festzulegen.
(3) § 52 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Die Ortssatzung kann vorsehen, dass die zur Gesamtkirchengemeinde gehörenden Kirchengemeinderäte zur Beratung grundsätzlicher Fragen des kirchlichen Lebens in der Gesamtkirchengemeinde zusammentreten. Dieser Versammlung der Kirchengemeinderäte kann in der Ortssatzung die Aufgabe übertragen werden, die erste Wahl der oder des Vorsitzenden der Gesamtkirchengemeinde und der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse nach einer allgemeinen Kirchenwahl durchzuführen. Ist eine dieser Wahlen nicht innerhalb von vier Monaten nach der allgemeinen Kirchenwahl durchgeführt, so wählt insoweit der verkleinerte Gesamtkirchengemeinderat. Er ist auch für die erforderlichen Nach- und Neuwahlen während der weiteren Amtszeit zuständig.
§ 54. Engerer Rat. (1) Die Aufgaben des Gesamtkirchengemeinderats können, soweit sie nicht von besonderer Bedeutung sind, durch Ortssatzung auf einen Engeren Rat übertragen werden.
(2) Mitglieder des Engeren Rats sind
1. die beiden Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeinderats sowie in Dekanatsorten die Dekanin oder der Dekan, soweit sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Gesamtkirchengemeinderats ist;
2. die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde;
3. die von den Kirchengemeinderäten der der Gesamtkirchengemeinde angehörenden Kirchengemeinden aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder. Die Zahl der nach Nummer 3 zu wählenden Mitglieder ist in der Ortssatzung der Gesamtkirchengemeinde festzulegen. § 53 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 55. Verwaltungsausschüsse. (1) Beträgt in einer Kirchengemeinde (Gesamtkirchengemeinde) die Zahl der gewählten und zugewählten Mitglieder mindestens sieben, so kann der Kirchengemeinderat durch Wahl aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss bilden. Dieser nimmt die Aufgaben der Aufsicht über das Eigentum der Kirchengemeinde und der Vermögensverwaltung, soweit sie nicht von besonderer Bedeutung sind, auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Kirchengemeinderats wahr. Andere Geschäfte können dem Verwaltungsausschuss zur Vorberatung gegeben werden.
(2) Dem Verwaltungsausschuss kann die Zuständigkeit des Kirchengemeinderats bei Stundung und Erlass der Ortskirchensteuerschuld und im Rechtsmittelverfahren einer oder eines Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung ihrer oder seiner Ortskirchensteuer übertragen werden. Es kann hierfür auch ein weiterer Verwaltungsausschuss (Steuerausschuss) bestellt werden.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse wird von dem Kirchengemeinderat mit Genehmigung des Oberkirchenrats bestimmt. Durch Ortssatzung einer Gesamtkirchengemeinde kann vorgesehen werden, dass aus den beteiligten Kirchengemeinden eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern gewählt werden muss.
(4) Die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats sowie die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger sind kraft Amtes Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
§ 56. Beschließende Ausschüsse. (1) Der Kirchengemeinderat kann durch Ortssatzung bestimmen, dass beschließende Ausschüsse gebildet und ihnen bestimmte Aufgaben, soweit sie nicht von besonderer Bedeutung sind, zur selbstständigen und dauernden Erledigung auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Kirchengemeinderats übertragen werden.
(2) Der Kirchengemeinderat kann durch Beschluss einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zu ihrer selbstständigen Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(3) Die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse werden vom Kirchengemeinderat gewählt. Die Mitgliedschaft in beschließenden Ausschüssen setzt die Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat voraus. Ein Wahlhinderungsgrund schließt die Mitgliedschaft nur aus, wenn der Ausschuss die Dienst- oder Fachaufsicht über die Betreffenden ausübt. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall oder mit der Genehmigung der Ortssatzung oder des Beschlusses nach Absatz 2 Ausnahmen vom Erfordernis der Wählbarkeit zulassen. Die Ortssatzung kann Mitglieder kraft Amtes, Ausscheidens- und Verhinderungsstellvertreterinnen und -vertreter vorsehen.
(4) Der Kirchengemeinderat kann zur Vorberatung seiner Verhandlungen durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
(5) Zu Mitgliedern von Ausschüssen können auch Personen gewählt werden, die dem Kirchengemeinderat nicht angehören. Bei beschließenden Ausschüssen darf ihre Zahl ein Drittel der Mitglieder nicht überschreiten. Hat eine Kirchengemeinde durch kirchenrechtliche Vereinbarung Aufgaben von anderen Kirchengemeinden übernommen, so gelten deren aus der Mitte ihrer Kirchengemeinderäte entsandten Vertreterinnen und Vertreter in einem beschließenden Ausschuss der übernehmenden Kirchengemeinde als dem Kirchengemeinderat angehörend. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Aufgaben vom Kirchenbezirk oder einem kirchlichen Verband. Im beschließenden Ausschuss einer Gesamtkirchengemeinde mit verkleinertem Gesamtkirchengemeinderat (§ 53) kann, abgesehen von der Regelung nach Satz 2, die Hälfte der Mitglieder aus den Mitgliedern der beteiligten Kirchengemeinderäte gewählt werden, auch soweit sie nicht Mitglied des Gesamtkirchengemeinderats sind.
(6) Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlussfassung eines beschließenden Ausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem für den Arbeitsbereich zuständigen Vorsitzenden des Kirchengemeinderats. Ist diese oder dieser zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses, so gilt § 24 Abs. 6 entsprechend. Der Ausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 56a. Parochieausschüsse. (1) In Kirchengemeinden mit mehreren Seelsorgebezirken oder mehreren Gottesdienstorten, in denen die unechte Teilortswahl nach § 13 Abs. 1 oder die Wahl nach Wohnbezirken nach § 13 Abs. 2 stattfindet, können nach § 56 Abs. 1 Parochieausschüsse gebildet werden, denen alle Aufgaben des Kirchengemeinderats nach der Kirchengemeindeordnung übertragen werden, die nur die jeweilige Parochie oder den jeweiligen Teilort oder Wohnbezirk betreffen und die übertragbar sind. Die Ortssatzung kann einzelne Zuständigkeiten ausnehmen.
(2) Dem Ausschuss gehören die in dem Teilort oder Wahlbezirk gewählten sowie die dort wohnhaften zugewählten Mitglieder des Kirchengemeinderats und die Pfarrerinnen und Pfarrer an, die dort einen Seelsorgebezirk haben. Der Kirchengemeinderat kann weitere Mitglieder aus dem Teilort oder Wahlbezirk bis zur Zahl der gewählten und zugewählten Mitglieder nach Satz 1 in den Ausschuss wählen. Die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Kirchengemeinde wird eingeladen und kann beratend teilnehmen.
§ 56b. Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen der Kirchengemeinden. (1) Soweit innerhalb einer Kirchengemeinde größere rechtlich unselbstständige Gruppen, Kreise, Werke oder Einrichtungen bestehen, für deren Arbeitsbereich der Oberkirchenrat eine Rahmenordnung erlassen hat, kann die Kirchengemeinde durch Ortssatzung diesen Gruppen, Kreisen, Werken oder Einrichtungen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen erfüllen ihre Aufgaben in Verantwortung gegenüber dem Kirchengemeinderat. In der Ortssatzung ist festzulegen,
1. welche Aufgaben übertragen werden,
2. welche Entscheidungsgremien gebildet werden und wer die Gruppe, den Kreis, das Werk oder die Einrichtung innerhalb der Kirchengemeinde vertritt,
3. ob die Feststellung eines Sonderhaushaltsplans, der in diesem Fall der Genehmigung des Kirchengemeinderats bedarf, den Entscheidungsgremien übertragen wird,
4. wie die Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat und dem Pfarramt und die gegenseitige Information sichergestellt wird. Die Ortssatzung ist an der Rahmenordnung zu orientieren.
(2) Die Vertretung der Kirchengemeinde durch die Vorsitzenden nach § 24 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Den Gremien der Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen nach Absatz 1 können alle Gemeindeglieder angehören, ebenso Gemeindeglieder anderer Kirchengemeinden der Landeskirche. Solche Mitglieder, die nicht Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der Landeskirche sind, können einer Mitgliederversammlung angehören, anderen Gremien höchstens bis zu einem Drittel von deren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen die nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 übertragene Aufgabe der Kirchengemeinde unterstützen. Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern treffen die Gremien; in Einzelfällen kann der Kirchengemeinderat die Entscheidung an sich ziehen.
§ 57. Geschäftsführung in der Gesamtkirchengemeinde. (1) Vorsitzende des Engeren Rats sind die beiden Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeinderats.
(2) Vorsitzende des Verwaltungsausschusses sind die beiden Vorsitzenden des Kirchengemeinderats (Gesamtkirchengemeinderats). Mit Genehmigung des Oberkirchenrats kann der Kirchengemeinderat andere Vorsitzende wählen.
(3) Die Ausschüsse nach § 56 wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(4) Die Sitzungen des Engeren Rats, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse nach § 56 sind nichtöffentlich. Ausnahmen können von Fall zu Fall beschlossen werden, wenn der Verhandlungsgegenstand nicht der Verschwiegenheitspflicht nach § 31 unterliegt.
(5) § 24 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Im übrigen finden die für die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 58. Ortssatzungen. Die Kirchengemeinden können auf der Grundlage dieses Gesetzes Ortssatzungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
§ 59. Militärkirchengemeinden. Die Regelung der Verhältnisse von Militärkirchengemeinden bleibt der Verordnung vorbehalten.
§ 60. Ausführungsverordnung. Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung.
siehe hierzu auch die Durchführungsverordnung zum Gesetz.
Quelle: Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Württemberg
Broschüre des Evangelischen Oberkirchenrates, Ausgabe 2006
andere Fassung
8. November 2006 - 13. Januar 2007