Verordnung des Oberkirchenrates zur Ausführung der Kirchenbezirksordnung (2001-2005)
Verordnung des Oberkirchenrates
zur Ausführung der Kirchengemeindeordnung

in der Fassung vom 3. April 2001 (ABl. 59 S. 266)

geändert durch
Verordnung vom 2. Mai 2000 (ABl. 59 S. 79)
Verordnung vom 4. Oktober 2005 (ABl. 61 S. 389)
 

Aufgrund von § 28 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelischen Kirchenbezirke in der Fassung vom 31. März 2001 (Abl. 59 S. 248), wird verordnet:

(Zu § 1. KBO)

1. Die Kirchenbezirke schaffen und erhalten die personellen und sachlichen, insbesondere baulichen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu gehört auch das Tragen der Wohnungslast für Pfarrstellen, die für den Kirchenbezirk errichtet oder ihm zugeordnet sind.

 

2. Als Beteiligte kommen insbesondere in Frage die betroffenen Pfarrämter und Kirchengemeinderäte, Dekanatämter, Kirchenbezirksausschüsse und Bezirkssynoden. Die Entscheidung des Oberkirchenrats wird im Amtsblatt bekanntgemacht.

3. "Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 sind
a) ständige Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Tätigkeit überwiegend einer oder mehreren Kirchengemeinden gilt (Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer),
b) ständige Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, die mit einem nach § 30 Abs. 1 Württ. Pfarrergesetz festgelegten Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde ständig betraut sind und deren Pfarrstelle für diese Kirchengemeinde errichtet oder durch Verfügung des Oberkirchenrats dieser Kirchengemeinde zugeordnet ist,
c) Militärpfarrerinnen und -pfarrer, die einen der Kirchengemeinde zugeordneten personalen Seelsorgebereich versehen (vgl. Verordnung des Oberkirchenrats zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg)
d) unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarramt und Pfarrerinnen und Pfarrer des pfarramtlichen Hilfsdienstes, die aufgrund ihres nach § 30 Abs. 1 Württ. Pfarrergesetz festgelegten Dienstauftrags zur regelmäßigen gottesdienstlichen Predigt und zur selbstständigen Versehung eines Seelsorgebezirks verpflichtet sind.

4. "Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Sonderauftrag im Hauptamt, deren Stelle im Haushaltsplan der Landeskirche als Pfarrstelle des Kirchenbezirks ausgewiesen oder durch Verfügung des Oberkirchenrats dem Kirchenbezirk zugeordnet ist.

5. Bei Inhaberinnen und Inhabern beweglicher Pfarrstellen legt der Oberkirchenrat im Einzelfall fest, ob sie Pfarrerin oder Pfarrer einer Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind.

6. "Ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Kirchenbezirksordnung sind vom Oberkirchenrat mit der Stellvertretung beauftragte unständige Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand oder im Ruhestand, sowie Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach der vom Dekanatamt aufgrund der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung getroffenen Regelung zur Vertretung verpflichtet sind.

6a. Die Benennung der Vertreterin oder des Vertreters des Bezirksjugendwerks ist nach der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg und der Rahmenordnung für die Bezirksarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg Aufgabe des Bezirksarbeitskreises des Bezirksjugendwerks.

7. "Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" im Sinne des § 3 Abs. 2a Nr. 2 sind alle zu fünfzig oder mehr vom Hundert angestellten oder aufgrund eines Gestellungsvertrags tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Aufsicht des Kirchenbezirks oder eines kirchlichen Verbands, dem der Kirchenbezirk angehört, unterliegen oder an deren Beaufsichtigung der Kirchenbezirk oder ein solcher kirchlicher Verband unmittelbar beteiligt ist.

8. Bei der Zuwahl nach § 3 Abs. 3 sind im Interesse einer sachgerechten Verteilung der Aufgaben und der Verantwortung in der Bezirkssynode vorrangig Personen zu berücksichtigen, die im Blick auf die verschiedenen Arbeitsbereiche des Kirchenbezirks besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse besitzen. Die Zuzuwählenden müssen in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zum Kirchengemeinderat wählbar sein. Ausnahmen im Blick auf die Notwendigkeit eines Wohnsitzes im Kirchenbezirk bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. Zuwahlen sind während der ganzen Wahlperiode möglich. Die Zuwahl von Personen, die nach § 3 Abs. 2a Satz 2 nicht Mitglieder der Bezirkssynode sein können, ist ausgeschlossen.

9. Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 wählt jeder Kirchengemeinderat so viele Bezirkssynodale aus seiner Mitte, dass ihre Zahl der Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde nach Nummer 2 dieser Verordnung entspricht.

10. Größere Kirchengemeinden sind solche mit mehr als 2 000 Kirchengemeindegliedern. Maßgebend ist die Zahl der Kirchengemeindeglieder, die der Oberkirchenrat vor der ersten Einberufung einer neuen Kirchenbezirkssynode nach einer allgemeinen Kirchenwahl zuletzt bekannt gemacht hat.

11. Maßstab für die nach Absatz 3 in der Satzung festzusetzende Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen ist in der Regel die Zahl der Kirchengemeindeglieder. Nummer 10 Satz 2 gilt entsprechend.

12. Für die Erstattung der Reisekosten gilt das Reisekostenrecht der Landeskirche.

13. Die Beschäftigung mit biblisch-theologischen Themen soll neben den anderen Aufgaben der Bezirkssynode nicht vernachlässigt werden.

14. Zu den anderen Arbeitsberichten im Sinne des § 7 Nr. 2 gehört z. B. der Bericht des Geschäftsführers der Diakonischen Bezirksstelle.

15. Bei Wahlen hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. In der Regel kann jeder oder jedem zu Wählenden eine Stimme gegeben werden. Stimmenhäufung bis zu zwei Stimmen ist möglich, wenn sie in einer Geschäftsordnung der Bezirkssynode vorgesehen ist. Eine Wahl ist abgeschlossen, wenn die oder der Gewählte die Wahl ausdrücklich angenommen hat oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass es einer ausdrücklichen Annahme der Wahl nicht bedarf. Bei Stimmengleichheit bei einer Stichwahl nach Absatz 4 kann mehrfach beschlossen werden, erneut abzustimmen. Wird nach Absatz 5 beschlossen, dass Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind, so kann weiter beschlossen werden, dass die Stellvertreterinnen und Stellvertreter so gewählt werden, dass unter den nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten diejenigen in der notwendigen Zahl als gewählt angesehen werden, die die meisten Stimmen erhalten haben.

16. Sollen Mitglieder in einen Ausschuss gewählt werden, die nicht in den Kirchengemeinderat wählbar sind, so ist die Zustimmung des Oberkirchenrats vorher einzuholen, soweit ihre Mitgliedschaft nicht in einer genehmigten Bezirkssatzung vorgesehen ist. Die Mitglieder und Beraterinnen und Berater der beschließenden Ausschüsse, die nicht Mitglied eines Kirchengemeinderats oder der Bezirkssynode sind und die nicht kraft Amtes beratend an ihnen teilnehmen, sind auf die erforderliche Verschwiegenheit nach § 31 der Kirchengemeindeordnung zu verpflichten.

16a. Für den Fall der Übertragung von Aufgaben in Personalangelegenheiten gilt Nr. 23b dieser Verordnung entsprechend.

17. Personen, die an den Sitzungen der Bezirkssynode beratend oder als Schriftführerin oder Schriftführer teilnehmen, sind auf die Verschwiegenheitspflicht nach 5 31 der Kirchengerneindeordnung besonders hinzuweisen.

18. Die in § 15 Abs. 3 genannten Personen erhalten vor jeder Sitzung der Bezirkssynode eine Tagesordnung.

19. Bezirkssynodale, die ein Pfarramt im Bezirk im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 versehen, sind die in den Nummern 3 und 4 dieser Verordnung genannten Pfarrerinnen und Pfarrer.

20. Soweit die Vertretung der Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses nicht durch Bezirkssatzung festgelegt ist, ist darüber Beschluss zu fassen, ob für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden soll.

21. Für die Zugehörigkeit zu einem Teilgebiet ist jeweils die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat ausschlaggebend. Der spätere Wechsel in einen anderen Kirchengemeinderat hat keine Auswirkung auf die Mitgliedschaft im Kirchenbezirksausschuss.

21a. Für die in § 16 Abs. 6 und 7 genannten Personen gilt Nummer 18 dieser Verordnung entsprechend.

22. Der neu gewählte Kirchenbezirksausschuss ist unverzüglich nach Abschluss der Wahl zu seiner ersten Sitzung einzuladen.

23. Abweichende Regelungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 können sowohl hinsichtlich der Dienstaufsicht insgesamt als auch beschränkt auf die Fachaufsicht getroffen werden. Wenn keine abweichende Regelung vorliegt, umfasst die Dienstaufsicht auch die Fachaufsicht. Abweichende Regelungen enthalten zum Beispiel die Diakonische Bezirksordnung und die Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes. Die Organe des Kirchenbezirks nehmen in wichtigen Fragen der Fachaufsicht die fachliche Beratung der zuständigen kirchlichen Werke oder zuständigen landeskirchlichen Stellen in Anspruch.

23a. Die geltenden Bestimmungen zur Kirchensteuerzuweisung umfassen neben § 8 Kirchensteuerordnung und den Verteilgrundsätzen auch die aufgrund von diesen erlassenen Regelungen des Oberkirchenrats und Kirchenbezirkssatzungen.

23b. In einem Beschluß nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 Kirchenbezirksordnung muss festgelegt werden, für welche im Haushaltsplan vorgesehenen Personalstellen welche Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 übertragen werden. In dem Beschluss muss außerdem festgelegt werden, wie vielen Personen die Aufgaben übertragen werden, wer diese Personen bestimmt oder wer die Aufgaben kraft Amtes wahrzunehmen hat. Dies gilt auch bei der Übertragung nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 letzter Halbsatz.

24. Für die Erstattung der Reisekosten gilt das Reisekostenrecht der Landeskirche.

25. Die Ausführungsbestimmungen zur Kirchengemeindeordnung sind, soweit sie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung betreffen, entsprechend anzuwenden. Für die Übertragung der Anordnungsbefugnis bedarf es keiner Bezirkssatzung.

26. Soll eine Kirchenbezirksrechnerin oder ein Kirchenbezirksrechner zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten ernannt werden, so sind neben den Bestimmungen der Kirchenbezirksordnung die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei einer Wahl auf begrenzte Zeit ist nur eine Ernennung auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit möglich. Eine Ernennung auf Probe ist nur möglich, wenn die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner auf höchstens 5 Jahre gewählt wird oder noch gewählt ist.

27. Genehmigungspflichtig nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 ist auch der Erwerb von Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

28. Die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 gilt als erteilt bei Versicherungsverträgen, Teillieferungsverträgen (Strom, Gas, Wasser usw.), Wartungsverträgen sowie ordentlich kündbaren oder auf einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen. Gleiches gilt für Dienstverträge, wenn sie von den Bestimmungen der Kirchlichen Anstellungsordnung nicht abweichen, der Abschluss im Rahmen des genehmigten Stellenplans haushaltsrechtlich zulässig ist und nicht den Zuweisungsgrundsätzen und den aufgrund von ihnen erlassenen Regelungen über die Kirchensteuerzuweisung widerspricht, ebenso für Gestellungsverträge.

29. Geschäfte, die einer Darlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen (§ 25 Abs. 1 Nr. 5) sind insbesondere Leasingverträge, Abzahlungskaufverträge und Leibrentenverträge. Sie gelten als genehmigt bis zu einem Vertragswert von 15 000,00 Euro.

30. "Ähnliche Rechtsgeschäfte" im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 6 sind insbesondere Schuldübernahme, Schuldbeitritt und Garantievertrag.

31. "Wichtige Bauvorhaben" im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 7 sind alle Neubauten, außerdem Umbauten und Instandsetzungen, wenn der Bauaufwand 200 000,00 Euro übersteigt. Bei Aufwendungen zur künstlerischen Ausstattung kirchlicher Gebäude im Rahmen der Freigrenze ist der Oberkirchenrat rechtzeitig zu beteiligen. Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Sinne des Denkmalschutzgesetzes bedürfen stets der Genehmigung des Oberkirchenrats.

32. Die Aufgaben der Bezirkssynode werden im Kirchenbezirk Stuttgart vom Gesamtkirchengemeinderat der Gesamtkirchengemeinde Stuttgart wahrgenommen. Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Nr. 4 , 3 Abs. 4, 6, 11, 12 und 14 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Steuerbeschlüsse des Gesamtkirchengemeinderats und der Haushaltsplan der Gesamtkirchengemeinde Stuttgart bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. Wer im übrigen die Aufgaben des Kirchenbezirksausschusses wahrnimmt. bestimmt die Ortssatzung der Gesamtkirchengemeinde Stuttgart. Die beiden Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeinderats vertreten je einzeln den Kirchenbezirk Stuttgart gerichtlich und außergerichtlich (§ 24 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung).

 


Quelle: Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Württemberg
Broschüre des Evangelischen Oberkirchenrates, Ausgabe 2006

©  18. November 2006 - 13. Januar 2007