Kirchliches Gesetz über die Evangelischen Kirchenbezirke (1989-2005)
Kirchliches Gesetz über die Evangelischen Kirchenbezirke
(Kirchenbezirksordnung - KBO)

in der Fassung vom 2. März 1989 (ABl. 53 S. 730)

geändert durch
Gesetz vom 24. November 1993 (ABl. 55 S. 722)
Gesetz vom 15. Juli 1995 (ABl. 56 S. 471, 472)
Gesetz vom 31. März 2001 (ABl. 59 S. 248, 253)
Gesetz vom 12. Juli 2003 (ABl. 60 S. 281)
Gesetz vom 26. März 2004 (ABl. 61 S. 69, 70)
Gesetz vom 24. November 2004 (ABl. 61 S. 197)
Gesetz vom 9. Juli 2005 (ABl. 61 S. 325)
 

siehe hierzu auch die Durchführungsverordnung zum Gesetz.
 

I. Kirchenbezirk.

§ 1. Aufgaben des Kirchenbezirks. (1) Der Kirchenbezirk ist der aus den Kirchengemeinden des Dekanatsbezirks gebildete kirchliche Gemeindeverband. Gesamtkirchengemeinden sind keine Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des Gesetzes selbstständig ordnet und verwaltet.

(3) Im Kirchenbezirk wird die Verbundenheit der Kirchengemeinden und ihrer Glieder untereinander und mit der ganzen Kirche in Zeugnis und Dienst wirksam.

(4) Der Kirchenbezirk wird von Bezirkssynode, Kirchenbezirksausschuss und Dekanin oder Dekan geleitet.

(5) Der Kirchenbezirk nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. Er unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er fördert die Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden. Er nimmt die Aufgaben eigenständig wahr, die die Möglichkeiten einer Ortsgemeinde oder einer Gruppe benachbarter Ortsgemeinden übersteigen oder die ihm durch die kirchliche Ordnung übertragen sind.

(6) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Kirchenbezirk mit den kirchlichen Werken, ihren Anstalten und Einrichtungen und mit benachbarten Kirchenbezirken zusammen. Er bemüht sich um Zusammenarbeit mit anderen christlichen Kirchen, mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie mit Vereinen und Verbänden in seinem Bereich.

§ 2. Neubildung und Aufhebung von Kirchenbezirken. (1) Die Neubildung oder Aufhebung von Kirchenbezirken erfolgt durch kirchliches Gesetz; Änderungen der Begrenzung der Bezirke oder ihres Namens verfügt auf Antrag oder nach Anhörung der Beteiligten der Oberkirchenrat unter Beachtung der staatlichen Bestimmungen.

(2) Die vermögensrechtlichen Folgen bestimmen sich nach der zwischen den beteiligten Kirchenbezirken getroffenen Vereinbarung; kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen vorbehaltlich der Anrufung der Verwaltungsgerichte.

II. Bezirkssynode.

§ 3. Kirchenbezirkssynode. (1) In jedem Kirchenbezirk besteht eine Bezirkssynode.

(2) Ihre Mitglieder sind
1. die von den Kirchengemeinderäten des Kirchenbezirks gewählten Bezirkssynodalen (§ 4);
2. die Pfarrerinnen und -pfarrer der Kirchengemeinden, die mit einem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks ständig betraut sind, oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt sowie die oder der mit dem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks betraute Prälatin oder Prälat und die Frühpredigerinnen und Frühprediger; ausgenommen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 31 Abs. 3 Württembergisches Pfarrergesetz lediglich bestimmte Dienste übertragen sind;
3. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt;
4. die oder der für den Kirchenbezirk bestellte Schuldekanin oder Schuldekan;
5. die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner;
6. die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses, sofern sie oder er nicht nach den Nummern 1 bis 4 schon Mitglied der Bezirkssynode ist;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirksjugendwerks.

Für den Fall der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle durch ein Theologenehepaar gilt für die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode § 11 Abs. 3 Satz 1 Kirchengemeindeordnung entsprechend.

(2a) Ein Hinderungsgrund für die Wahl in die Bezirkssynode besteht für
1. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt mit einem Dienstauftrag beim Kirchenbezirk, Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung und Vikarinnen und Vikare mit einem Dienstauftrag beim Kirchenbezirk, die nicht Mitglieder der Bezirkssynode nach Absatz 2 Nr. 3 sind,
2. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenbezirks und eines kirchlichen Verbands nach dem Kirchlichen Verbandsgesetz, dem der Kirchenbezirk angehört.

(3) Die Bezirkssynode kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen weitere Mitglieder mit Stimmrecht zuwählen. Die Zahl der Zugewählten darf ein Viertel der von den Kirchengemeinderäten gewählten Bezirkssynodalen nicht überschreiten. Die zugewählten Bezirkssynodalen werden, wenn sie nicht Mitglied eines Kirchengemeinderats sind, von der Dekanin oder vom Dekan in ihr Amt eingeführt. § 34 der Kirchlichen Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(4) Durch Bezirkssatzung (§ 27) kann bestimmt werden, dass ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter von Werken und Einrichtungen des Kirchenbezirks, Vertreterinnen oder Vertreter diakonischer, missionarischer und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenbezirk sowie Pfarrerinnen und Pfarrer von Gesamtkirchengemeinden der Bezirkssynode kraft Amtes angehören. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 kann durch Bezirkssatzung (§ 27) bestimmt werden, dass außer der Dekanin oder dem Dekan und den ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern im Dekanatamt nur diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglied der Bezirkssynode sind, mit deren Pfarrstelle der Vorsitz im Kirchengemeinderat verbunden ist (geschäftsführende Pfarrerinnen und Pfarrer). Mit Zustimmung der geschäftsführenden Pfarrerin oder des geschäftsführenden Pfarrers kann der Kirchengemeinderat eine andere ständige Pfarrerin oder einen anderen ständigen Pfarrer der Kirchengemeinde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Kirchengemeindeordnung in die Bezirkssynode entsenden. Die Bezirkssatzung kann für einzelne Kirchengemeinden die Entsendung weiterer der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Pfarrerinnen oder Pfarrer neben der geschäftsführenden Pfarrerin oder dem geschäftsführenden Pfarrer vorsehen, um eine gleichmäßige Vertretung der Gemeindeglieder in der Bezirkssynode zu erreichen.

§ 4. Gewählte und zugewählte Mitglieder der Bezirkssynode. (1) Die Zahl der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 vom Kirchengemeinderat zu wählenden Bezirkssynodalen entspricht der Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Bezirkssynode angehören. In größeren Kirchengemeinden wird jeweils ein weiteres Mitglied der Bezirkssynode gewählt. In Kirchengemeinden ohne eigene Pfarrstelle wird je ein Bezirkssynodaler gewählt.

(2) Für Pfarrerinnen und Pfarrer von Gesamtkirchengemeinden, die nach § 3 Abc. 4 Mitglied der Bezirkssynode sind, wählt der Gesamtkirchengemeinderat jeweils einen Bezirkssynodalen.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 5 ist durch Bezirkssatzung (§ 27) die Zahl der in jeder Kirchengemeinde zu wählenden Bezirkssynodalen festzusetzen. Ist die geschäftsführende Pfarrerin oder der geschäftsführende Pfarrer nicht Mitglied der Bezirkssynode (§ 3 Abs. 5 Satz 2), so ist die oder der gewählte Vorsitzende des Kirchengemeinderats Mitglied der Bezirkssynode. Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen vermindert sich entsprechend.

(4) Der Kirchengemeinderat wählt die zu wählenden Bezirkssynodalen aus seiner Mitte.

(5) Für die gewählten Bezirkssynodalen sind ebenso viele stellvertretende Synodale zu wählen, die im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl an ihre Stelle treten. Durch Bezirkssatzung können persönliche Stellvertreter vorgesehen werden. Ist kein stellvertretender Synodaler mehr vorhanden, so findet eine Nachwahl statt.

(6) Das Ergebnis der Wahl ist dem Dekanatamt alsbald durch einen Auszug aus dem Verhandlungsbuch mitzuteilen.

(7) Der Kirchenbezirksausschuss (§ 16) prüft das Wahlergebnis. Über Beanstandungen entscheidet die Bezirkssynode und auf Anrufen endgültig der Oberkirchenrat.

§ 4a. aufgehoben.

§ 5. Amtszeit. (1) Die Wahl oder Nachwahl der zu wählenden Bezirkssynodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt auf die Dauer ihrer Amtszeit als Kirchengemeinderat, eine Zuwahl auf die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Kirchenwahl.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit versehen die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt der neuen Kirchenbezirkssynode weiter.

(3) Der Verlust einer zur Wahl oder Zuwahl erforderlichen Eigenschaft oder das Eintreten eines Wahlhinderungsgrundes hat das Ausscheiden der oder des Gewählten zur Folge.

§ 6. Mitgliedschaft als Ehrenamt. Die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode ist ein Ehrenamt. Reisekosten werden den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitgliedern von der Kirchengemeinde, den übrigen Mitgliedern vom Kirchenbezirk erstattet.

§ 7. Aufgaben der Bezirkssynode. Zu den Aufgaben der Bezirkssynode gehört
1. Beratung grundsätzlicher Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere im Kirchenbezirk;
2. Beratung der Berichte der Dekanin oder des Dekans und der Schuldekanin oder des Schuldekans sowie anderer Arbeitsberichte;
3. Beratung und Beschlussfassung über Einrichtungen und Dienste des Kirchenbezirks;
4. Beschlussfassung über den Erlass von Bezirkssatzungen (§ 27);
5. Zuwahl von Mitgliedern (§ 3 Abs. 3);
6. Beratung und Beschlussfassung über Eingaben, die an die Bezirkssynode gerichtet werden.

§ 8. Vorbehaltsaufgaben bei der Vermögensverwaltung. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung ist der Bezirkssynode vorbehalten
1. Feststellung des Haushaltsplans und Beschlussfassung über die Erhebung einer Bezirksumlage (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2);
2. Feststellung der Kirchenbezirksrechnung und Erteilung der Entlastung (§ 22 Abs. 6);
3. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung.

§ 9. Sitzungen der Bezirkssynode. (1) Die Bezirkssynode hält jährlich mindestens einmal eine ordentliche Sitzung.

(2) Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Bezirkssynode unter Angabe von Gründen beantragt oder vom Kirchenbezirksausschuss beschlossen oder vom Oberkirchenrat angeordnet wird.

§ 10. Vorsitzende der Bezirkssynode, Leitung und Ablauf der Sitzungen. (1) Die Bezirkssynode wählt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eines ihrer gewählten oder zugewählten Mitglieder zur oder zum ersten Vorsitzenden. Den zweiten Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan.

(2) Die Bezirkssynode kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine neue erste Vorsitzende oder einen neuen ersten Vorsitzenden wählen.

(3) Die oder der erste Vorsitzende ist von der zuständigen Prälatin oder vom zuständigen Prälaten für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit zur Ehrenbeamtin beziehungsweise zum Ehrenbeamten des Kirchenbezirks nach den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu ernennen. Sie oder er ist aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu entlassen, wenn sie oder er die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode verliert, zurücktritt oder eine neue erste Vorsitzende oder ein neuer erster Vorsitzender gewählt wird.

(4) Die oder der erste oder in ihrer oder seiner Vertretung die oder der zweite Vorsitzende beruft die Bezirkssynode ein, leitet die Sitzung und sorgt für die Weiterleitung der Beschlüsse an den Kirchenbezirksausschuss (§ 14 Abs. 1). Im Jahr der Visitation durch die Prälatin oder den Prälaten wird eine Sitzung in ihrem oder seinem Einvernehmen einberufen. Die Bezirkssynode muss einberufen werden, wenn dies die Dekanin oder der Dekan oder die Schuldekanin oder der Schuldekan unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen oder wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammentritt anordnet.

(5) Der Dekanin oder dem Dekan ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Dasselbe gilt für die Schuldekanin oder den Schuldekan und die ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Dekanatamt im Rahmen ihres jeweiligen Arbeitsbereichs.

(6) Die Bezirkssynode kann für einzelne Sitzungen aus ihrer Mitte eine Sitzungsleiterin oder einen Sitzungsleiter wählen.

(7) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift geführt, die von der oder dem Vorsitzenden und einer oder einem weiteren Synodalen unterschrieben wird.

(8) Die Bezirkssynode bestellt innerhalb eines Monats nach Beginn ihrer Amtszeit für deren Dauer eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus ihrer Mitte oder aus den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die zum Kirchengemeinderat wählbar sein müssen. Die Bezirkssynode kann während ihrer Amtszeit jederzeit eine neue Schriftführerin oder einen neuen Schriftführer bestellen.

§ 11. Bekanntmachung der Sitzungen. Der Zusammentritt der Bezirkssynode und die Namen der aus der Kirchengemeinde gewählten Synodalen werden am vorhergehenden Sonntag im Hauptgottesdienst der Gemeinde bekannt gegeben. Der Tagung wird dabei fürbittend gedacht.

§ 12. Gottesdienstliche Feier. Die Bezirkssynode wird durch gottesdienstliche Feier eingeleitet und mit Gebet geschlossen.

§ 13. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Bezirkssynode. (1) Die Bezirkssynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Bezirkssynode beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit mehr als der Hälfte der nach Absatz 1 zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.

(3) Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Bezirkssynode abgewichen werden.

(4) Bei Wahlen ist unbeschadet besonderer Regelungen gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so kann zwischen den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl beschlossen werden, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, wenn die Stimmenzahl die nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebene Mindestzahl erreicht. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Stichwahl ist darüber zu entscheiden, ob erneut abgestimmt wird. Anderenfalls entscheidet das Los. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber genügt die Mehrheit nach Absatz 2.

(5) Bei der Wahl von Ausschüssen und von Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkssynode in anderen Gremien kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind.

§ 14. Beschließende Ausschüsse. (1) Die Beschlüsse der Bezirkssynode werden aufgrund der Anträge des Kirchenbezirksausschusses, anderer Ausschüsse oder der aus der Mitte der Versammlung gestellten Anträge gefasst und werden zur Ausführung an den Kirchenbezirksausschuss überwiesen.

(2) Zur Vorberatung oder Ausführung der Beschlüsse in einzelnen Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden, die der Bezirkssynode oder, solange sie nicht versammelt ist, dem Kirchenbezirksausschuss unterstellt und an deren Weisungen gebunden sind.

(3) Durch Kirchengesetz, aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch Satzung können für bestimmte Sachgebiete beschließende Ausschüsse gebildet werden. Sie entscheiden auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse der Bezirkssynode innerhalb ihrer Zuständigkeit selbstständig anstelle des Kirchenbezirksausschusses. Sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, kann durch Bezirkssatzung bestimmt werden, dass für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt wird, das im Fall des Ausscheidens eintritt, und für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vorgesehen werden.

(4) Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Bezirkssynode sind. Die Mitgliedschaft in beschließenden Ausschüssen setzt die Wählbarkeit in die Bezirkssynode voraus. Ein Wahlhinderungsgrund schließt die Mitgliedschaft nur aus, wenn der Ausschuss die Dienst- oder Fachaufsicht über die Betreffenden ausübt. Der Oberkirchenrat kann im Einzelfall oder mit der Genehmigung der Bezirkssatzung Ausnahmen vom Erfordernis der Wählbarkeit zulassen. Für die Übertragung von Aufgaben in Personalangelegenheiten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend.

(5) Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlussfassung eines beschließenden Ausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses. Ist die Dekanin oder der Dekan gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender des beschließenden Ausschusses, so gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Der Ausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die Ausschusssitzungen sind in der Regel nichtöffentlich. Ausnahmen können von Fall zu Fall beschlossen werden, wenn der Verhandlungsgegenstand nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegt; § 31 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen, beratende Teilnahme. (1) Die Sitzungen der Bezirkssynode sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. § 31 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende kann in der Tagesordnung, bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte der Bezirkssynode, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die Bezirkssynodalen sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt auch für Personen, die an den Sitzungen der Bezirkssynode beratend teilnehmen.

(2) Mitglieder des Oberkirchenrats, insbesondere die Prälatin oder der Prälat des Sprengels, sind berechtigt, in den Sitzungen der Bezirkssynode jederzeit das Wort zu nehmen.

(3) Die Landessynodalen des Wahlkreises, zu welchem der Kirchenbezirk gehört, je eine Vertreterin oder ein Vertreter von Einrichtungen im Kirchenbezirk, die dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg angeschlossen sind, die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenbezirks, die Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt mit Dienstauftrag beim Kirchenbezirk und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchlichen Verwaltungsstelle werden, soweit sie nicht Mitglieder der Bezirkssynode sind, zur Sitzung eingeladen und können beratend daran teilnehmen. (4) Andere Beraterinnen oder Berater kann die oder der Vorsitzende zur Sitzung einladen. Ihnen kann mit Zustimmung der Bezirkssynode das Wort erteilt werden.

§ 15a. Entsprechende Anwendung von Regelungen der Kirchengemeindeordnung. (1) Die für das Verfahren des Kirchengemeinderat; und seiner Ausschüsse und für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse geltenden Bestimmungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Bezirkssynode und ihre Ausschüsse einschließlich des Kirchenbezirksausschusses entsprechend anzuwenden.

(2) Mitglieder von Kirchengemeinderäten, deren Kirchengemeinden von einer Entscheidung betroffen sind, sind aus diesem Grund nicht entsprechend § 27 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

III. Kirchenbezirksausschuss.

§ 16. Kirchenbezirksausschuss. (1) Der Kirchenbezirksausschuss besteht aus
1. den beiden Vorsitzenden der Bezirkssynode;
2. drei weiteren Bezirkssynodalen, die ein Pfarramt im Bezirk versehen;
3. sechs weiteren gewählten oder zugewählten Bezirkssynodalen;
4. der Kirchenbezirksrechnerin oder dem Kirchenbezirksrechner.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bezirkssynode spätestens in ihrer zweiten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Es kann für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Bezirkssatzung kann vorsehen, dass sie das Mitglied auch im Fall der Verhinderung vertreten. Scheidet ein Mitglied und gegebenenfalls auch das Ersatzmitglied aus, so wählt die Bezirkssynode ein neues Mitglied.

(3) Von den Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses dürfen nicht mehr als ein Drittel Mitglieder desselben Kirchengemeinderats oder Gesamtkirchengemeinderats sein.

(4) Durch Satzung (§ 27) kann die Zahl der von der Bezirkssynode zu wählenden Mitglieder (Absatz 1 Nr. 2 und 3) um bis zu sechs Mitglieder erhöht werden. Hierbei ist auch wählbar, wer nach § 3 Abs. 4 Mitglied der Bezirkssynode ist.

(5) Ebenfalls durch Satzung (§ 27) kann vorgesehen werden, dass aus festzulegenden Teilgebieten des Kirchenbezirks jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses und ihre Ersatzmitglieder zu wählen sind.

(6) Zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses werden eingeladen und können beratend teilnehmen
1. die ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Dekanatamt, sofern sie nicht Mitglied des Kirchenbezirksauschusses sind (Absatz 1 Nr. 3);
2. die Schuldekanin oder der Schuldekan;
3. die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses;
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchlichen Verwaltungsstelle.
5. ein von der Mitarbeitervertretung beziehungsweise den Mitarbeitervertretungen im Kirchenbezirk gewähltes Mitglied einer Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk zu Tagesordnungspunkten, die die Personal- und Stellenplanung in Kirchengemeinden betreffen, soweit der Kirchenbezirksausschuss im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.

(7) Die Bezirkssynode kann bestimmen, daß die Landessynodalen des Wahlkreises, zu dem der Kirchenbezirk gehört, zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses einzuladen sind und beratend teilnehmen können.

(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Kirchenbezirksausschuss die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neuen Kirchenbezirksausschusses fort.

§ 17. Aufgaben des Kirchenbezirksausschusses. (1) Der Kirchenbezirksausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. er bereitet die Verhandlungen der Bezirkssynode vor, sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse und besorgt die Geschäfte, solange die Bezirkssynode nicht versammelt ist;
2. er unterstützt die Dekanin oder den Dekan auf deren oder dessen Wunsch in Beilegung von Misshelligkeiten zwischen Geistlichen und Gemeinden;
3. er führt die Dienstaufsicht über die vom Kirchenbezirk beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung; durch Verordnung kann für bestimmte Berufsgruppen eine abweichende Regelung getroffen werden;
4. er führt den Haushalt des Kirchenbezirks und verwaltet dessen Vermögen sowie die für den Kirchenbezirk bestimmten Stiftungen, soweit nicht vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist;
5. er übt in den gesetzlich bestimmten Fällen die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und nimmt die ihm im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Kirchensteuerzuweisung zukommenden Aufgaben wahr,
6. er beschließt über Anstellung und Entlassung oder Zurruhesetzung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Werken; diese Aufgaben kann er für bestimmte Personalstellen, wenn sie nicht von hervorgehobener Bedeutung sind, an zwei oder mehr Personen des Kirchenbezirksausschusses oder der Verwaltung des Kirchenbezirks übertragen, deren Entscheidung einstimmig erfolgen muß; er kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen; für Personalstellen bei Wirtschaftsbetrieben kann er diese Aufgaben statt an zwei oder mehr Personen einer für den Wirtschaftsbetrieb verantwortlichen Person übertragen.

(2) Über seine Tätigkeit erstattet der Kirchenbezirksausschuss bei dem nächsten ordentlichen Zusammentritt der Bezirkssynode Bericht.

§ 18. Vorsitz und Verfahren im Kirchenbezirksausschuss. (1) Den Vorsitz im Kirchenbezirksausschuss führt die Dekanin oder der Dekan. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die oder der gewählte Vorsitzende der Bezirkssynode. Der Oberkirchenrat kann auf Antrag des Kirchenbezirksausschusses die Vertretung einer ordentlichen Stellvertreterin oder einem ordentlichen Stellvertreter im Dekanatamt übertragen. Außerdem können den ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern im Dekanatamt mit Zustimmung des Kirchenbezirksausschusses, der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses und der Dekanin oder des Dekans bestimmte Aufgaben der Leitung und Organisation des Kirchenbezirks aus dem Aufgabenkreis der Dekanin oder des Dekans zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Ausgenommen ist, außer im Fall des Satzes 3, die Vertretung des Kirchenbezirks nach § 19 Abs. 1.

(2) Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder beantragt.

(3) Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder. Auf die Beschlussfassung finden im übrigen die Bestimmungen des § 13 entsprechende Anwendung.

(4) Die Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheit nach § 31 Kirchengemeindeordnung unterliegt. Der oder die Vorsitzende kann in der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. Über Anträge aus der Mitte des Kirchenbezirksausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(5) Der Kirchenbezirksausschuss soll die Gemeindeglieder über seine Arbeit und über die Vorgänge im Kirchenbezirk in angemessener Weise unterrichten.

(6) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift (Verhandlungsbuch) geführt. Der Ausschuss kann eine Schriftführerin oder einen Schriftführer bestellen, die oder der nicht Mitglied des Ausschusses zu sein braucht.

§ 19. Vertretung des Kirchenbezirks. (1) Die oder der Vorsitzende des Kirchenbezirksausschusses oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter vertreten den Kirchenbezirk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Kann in einer dringenden Angelegenheit die Beschlussfassung des Kirchenbezirksausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden anstelle des Kirchenbezirksausschusses. Dieser ist unverzüglich zu unterrichten.

IV. Vermögensverwaltung.

§ 20. Haushalt des Kirchenbezirks. (1) Der Haushalt des Kirchenbezirks wird auf der Grundlage eines Haushaltsplans geführt.

(2) Der Haushaltsplan wird vom Kirchenbezirksausschuss entworfen und von der Bezirkssynode festgestellt. Die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner kann zu dem aufgestellten Haushaltsplan gegenüber der Bezirkssynode eine eigene Stellungnahme abgeben.

(3) Die Landeskirche kann für die Kirchenbezirke Verträge mit Dritten, namentlich Sammelversicherungsverträge, abschließen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlichen Verbände liegt.

§ 21. Umlage. (1) Für die gemeinsamen Bedürfnisse kann der Kirchenbezirk von den Kirchengemeinden des Bezirks eine Umlage gemäß den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften erheben.

(2) Die Höhe der Umlage und der Umlagemaßstab werden von der Bezirkssynode festgesetzt.

§ 22. Kirchenbezirksrechnerin, Kirchenbezirksrechner. (1) Für die Kassen- und Rechnungsführung sowie zur Besorgung der laufenden Vermögensangelegenheiten des Kirchenbezirks wählt die Bezirkssynode mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder die Kirchenbezirksrechnerin oder den Kirchenbezirksrechner. Die Jahresrechnung darf, soweit sie einen Wirtschaftsbetrieb betrifft, erst festgestellt werden, wenn die Ordnungsmäßigkeit der nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Haushaltsordnung vorgeschriebenen Rechnungslegung geprüft ist. Sie oder er wird bei der ersten Wahl auf drei Jahre, bei der Wiederwahl auf acht Jahre gewählt. Abweichungen davon oder eine Wahl auf Lebenszeit bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats. Zur Kirchenbeamtin oder zum Kirchenbeamten auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer auf Lebenszeit gewählt ist. Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit, die oder der beim Kirchenbezirk angestellt ist, kann nicht auf Zeit gewählt werden.

(2) Wählbar ist, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, vom Wohnsitz abgesehen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Bezirkssynode erfüllt und bei der oder dem kein Wahlhinderungsgrund nach § 3 Abs. 2a Nr. 1 vorliegt.

(3) Für ihre oder seine Dienstleistung erhält die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner eine Vergütung.

(4) Die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner ist zu verpflichten.

(5) Der Kirchenbezirksausschuss überwacht die Amtsführung der Kirchenbezirksrechnerin oder des Kirchenbezirksrechners unbeschadet der unmittelbaren Aufsichtspflicht der oder des Vorsitzenden.

(6) Die abgeschlossene Kirchenbezirksrechnung ist der Bezirkssynode zur Feststellung und hierauf dem Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zur Prüfung vorzulegen. Nach Erledigung der Prüfungsfeststellungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfamts hat die Bezirkssynode über die Entlastung der Kirchenbezirksrechnerin oder des Kirchenbezirksrechners, der beiden Vorsitzenden des Kirchenbezirksausschusses und der weiteren Personen zu beschließen, die für den Vollzug des Haushaltsplans und für die Ausführung der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren.

(7) Die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner scheidet aus dem Amt aus, wenn sie oder er die Kirchenmitgliedschaft verliert. Sie oder er ist aus dem Amt zu entlassen, wenn sie oder er die Wählbarkeit auf andere Weise verliert. Das gleiche gilt bei einer schweren Verfehlung in der Amts- und Lebensführung. § 33 Abs. 3 und 4 Kirchengemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Aufgabe des Kirchengemeinderats nimmt hierbei der Kirchenbezirksausschuss wahr.

(8) Für die Kirchenbezirksrechnerin oder den Kirchenbezirksrechner ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, die oder der im Verhinderungsfall beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode, des Kirchenbezirksausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnimmt, in denen die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner Mitglied ist, wenn sie oder er nicht selbst Mitglied ist. Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sie oder ihn mit der Festlegung der Tagesordnung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung entbinden; der Ausschuss kann die Teilnahme zu einem Tagesordnungspunkt verlangen.

§ 23. Einsicht in den Haushaltsplan. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Bezirkssynode und den nach § 15 Abs. 3 beratend Teilnehmenden steht die Einsichtnahme in den Haushaltsplan und in die Rechnung zu. Ihnen sollen der Entwurf des Haushaltsplans und die Ergebnisse der Jahresrechnung zugehen, bevor diese beraten und festgestellt werden.

§ 24. Kirchenbezirksbeamtinnen, Kirchenbezirksbeamte. Der Oberkirchenrat kann weitere Vorschriften über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Kirchenbezirksbeamtinnen und Kirchenbezirksbeamten erlassen und für ihre Dienst- und Versorgungsbezüge verbindliche Richtlinien aufstellen.

V. Aufsicht über den Kirchenbezirk.

§ 24a. (1) Die Aufsicht über die Kirchenbezirke obliegt dem Oberkirchenrat. Im übrigen finden die für die Aufsicht über die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenbezirken über gegenseitige Rechte und Pflichten entscheidet der Oberkirchenrat. Das gleiche gilt bei Meinungsverschiedenheiten über gegenseitige Rechte und Pfiichten zwischen Kirchenbezirken und Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden sowie kirchlichen Stiftungen.

§ 25. Genehmigungsvorbehalte. (1) Außer in den sonstigen besonders bestimmten Fällen ist die Genehmigung des Oberkirchenrats einzuholen
1. bei der Ablösung von Rechten des Kirchenbezirks auf wiederkehrende Leistungen;
2. bei der Aufhebung einer Stiftung des Kirchenbezirks oder der Veränderung ihres Zwecks;
3. bei der Veräußerung oder dinglichen Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten des Kirchenbezirks;
4. bei der Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen, die den Kirchenbezirk auf Dauer verpflichten;
5. bei der Aufnahme von Darlehen und der Festlegung des Tilgungsplans, sofern es sich nicht um Kassenkredite im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchs. B) Haushaltsordnung handelt und beim Abschluss von Geschäften, die wirtschaftlich einer Darlehensaufnahme gleichkommen;
6. beim Abschluss von Bürgschaftsverträgen oder ähnlichen Rechtsgeschäften;
7. bei wichtigen Bauvorhaben des Kirchenbezirks;
8. bei Erhebung und Festsetzung einer Umlage nach § 21;
9. bei der Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen, soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind;
10. bei der Beteiligung an wirtschaftlich selbständigen Unternehmen;
11. beim Beitritt zu Vereinen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Ausnahmen von den Genehmigungsvorbehalten des Absatzes 1 können durch Verordnung zugelassen werden.

(3) Beschlüsse und Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 sind ohne die Genehmigung des Oberkirchenrats unwirksam.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenbezirken über gegenseitige Rechte und Pflichten entscheidet der Oberkirchenrat. Das gleiche gilt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenbezirken und Kirchengemeinden sowie Kirchenbezirken und kirchlichen Verbänden.

VI. Besondere Bestimmungen für den Kirchenbezirk Stuttgart.

§ 26. Kirchenbezirk Stuttgart. (1) Die Aufgaben des Kirchenbezirks und seiner Organe werden im Kirchenbezirk Stuttgart von der Gesamtkirchengemeinde Stuttgart und ihren Organen wahrgenommen. Für die Mitgliedschaft im Gesamtkirchengemeinderat gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. Das Nähere wird im Verordnungsweg geregelt.

(2) Die unmittelbare Aufsicht (§ 49 Kirchengemeindeordnung) über die Gesamtkirchengemeinde Stuttgart obliegt dem Oberkirchenrat.

Durch Gesetz vom 24. November 2004 über den Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart (ABl. 61 S. 197) wurde der § 26 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

VII. Schlußbestimmung.

§ 27. Bezirkssatzungen. Der Kirchenbezirk kann auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzes Bezirkssatzungen erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.

§ 28. Ausführungsverordnung. Allgemeine Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Oberkirchenrat im Wege der Verordnung.

siehe hierzu auch die Durchführungsverordnung zum Gesetz.

 

Quelle: Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Württemberg
Broschüre des Evangelischen Oberkirchenrates, Ausgabe 2006

andere Fassung

©  18. November 2006 - 13. Januar 2007