Die Pfarrbesolung und ihre Besonderheiten

Die Pfarrbesoldung in allen Gemeinden Württembergs beruhte bis 1924 auf staatlichen Gesetzen. Sie umfasste hauptsächlich Naturalien, (bis 1901) sog. Stolgebühren und (ab 1901) ein Pfarrgehalt.

 

Den Pfarrern mußten durch die Kirchengemeinde Grundstücke und Wald zur Verfügung gestellt werden, damit die Pfarrfamilie durch das Betreiben von Landwirtschaft auf diesen Grundstücken zu essen hatte und das erforderliche Brennholz für die Pfarrwohnung da war. Diese Naturalleistung machte stets meist mehr als zwei Drittel der Pfarrbesoldung aus. 

 

Daneben gab es, als geldliche Unterstützung der Pfarrfamilie, Stolgebühren, die von den Pfarrern von ihren Gemeindegliedern eingefordert werden konnten. Stolgebühren waren Gebühren für kirchliche Verrichtungen wie Taufe, Konfirmation, Hochzeit und Beerdigungen. Sie wurden 1901 landeskirchengesetzlich abgeschafft und dafür ein karges Pfarrgehalt eingeführt.

 

1924 wurde in der Ev. Landeskirche die allgemeine Pfarrbesoldung mittels Geld eingeführt. Die Mittel hierzu wurden weiterhin vom Staat an die Landeskirche abgegeben, und zwar auf Grund der Tatsache, dass das Kirchengut, das staatlicher Seits im Jahr 1806 dem Staatsgut einverleibt wurde, noch nicht wieder an die Kirche zurückgegeben war. Die Grundstücke der Kirchengemeinde verblieben allerdings meist, aus Gewohnheit zur Bewirtschaftung der Pfarrfamilie überlassen, falls sie die Bewirtschaftung selbst übernehmen wollten.

 

Mit der Übernahme der Pfarrbesoldung durch die Landeskirche (anstelle der Besoldung durch die Kirchengemeinden mit Unterstützung der Landeskirche) im Jahr 1998 (?) wurden die land- und forstwirtschaftlichen Güter der Kirchengemeinden als Ersatz für die Übernahme der Pfarrbesoldung durch die Landeskirche an die Landeskirche (Pfarrgutsverwaltung) abgetreten, so dass die meisten Kirchengemeinden nur noch wenige land- und forstwirtschaftliche Grundstücke besitzen.