Die Pfarrei Ganslosen


Im Jahr 1683 wurde die erste eigenständige Pfarrstelle in Ganslosen errichtet. Damit hatte Ganslosen eine eigenständige Pfarrei und ein Schultheißenamt und galt somit nach altem württembergischen Recht als eigenständige Gemeinde (Kommune).

 

Seither besteht die Pfarrei Ganslosen fort.

 

Im Jahr 1684 wurde das staatliche Pfarrhaus gebaut, das durch die Gemeinde zu erhalten war; es wurde 1973 abgebrochen.

 

Zum 1. Juni 1758 wurde für das ganze Herzogtum Württemberg eine Commun-Ordnung erlassen, die auch die Gemeinde Ganslosen in organisatorischer Weise betraf.

 
Im Jahr 1806 kam durch Vertrag mit Bayern der helfensteinisch-bayerische Teil des Dorfes Ganslosen ("Siebenhofstätte") an Württemberg und bildet seither mit seiner heute noch bestehenden Gemarkung die württembergische Gemeinde Ganslosen und mit dem Religionsedikt vom 15. Oktober 1806 wurde die allgemeine Religionsfreiheit eingeführt, nachdem vorher jedem württembergischen Untertanen die evangelische Religion vorgeschrieben war (allerdings ortsweise nach dem Stand des Normaljahres 1624).

 

Die Gemeindeverwaltung wurde erneut landeseinheitlich geregelt, und zwar im Jahr 1817 durch das vorläufige Verwaltungsedikt (Kommunalordnung) und im Jahr 1822 durch das Verwaltungsedikt. In diesem erhielten die Organe der (bürgerlichen und kirchlichen vereinigten) Gemeinde ihre Amtsbefugnisse zugeteilt erhielten.

 

Die Organe waren:
- Der Gemeinderat, gewählt von den Bürgern der Gemeinde (also denjenigen, die das Bürgerrecht besessen haben) und dem Schultheißen, der den Vorsitz hat.
- der Schultheiß, gewählt von den Bürgern der Gemeinde, wobei der Gemeinderat 3 Kandidaten vorschlagen kann; die kgl. Regierung hat ein Einspruchsrecht gegen die Wahl; die Wahl gilt auf Lebenszeit.
- der Bürgerausschuß, gewählt von den Bürgern der Gemeinde.
- der Gemeindepfleger, gewählt vom Gemeinderat; zuständig für den Haupthaushalt der Gemeinde.
- Der Stiftungsrat, gebildet aus den Mitgliedern des Gemeinderats (einschließlcih des Schultheißen), dem Stiftungspfleger und dem Ortspfarrer, der den Vorsitz hat.
- Der Pfarrer, vom König ernannt.
- Der Stiftungspfleger (Heiligenpfleger), der vom Stiftungsrat gewählt wird und ist für die Finanzen der Stiftungen zuständig, die dem Stiftungsrat unterliegen.
- der Kirchenkonvent, als ständiger Ausschuß des Stiftungsrates; dieser bestand aus dem Ortspfarrer, dem Schultheiße, dem Stiftungspfleger und zwei weiteren Mitgliedern des Stiftungsrats. Neben seinen Verwaltungsaufgaben als Stiftungsvorstand der örtlichen Stiftungen für Kirchen-, Schul- und Armenbedürfnisse war er auch für die Erhalung der Sitten-, Kirchen- und Schulpolizei zuständig.
 
Im Jahr 1849 erhielt die Gemeinde Ganslosen auf eigenen Wunsch den Namen Auendorf, aus der Pfarrei Ganslosen wurde die Pfarrei Auendorf. 
 

Der evangelischen Pfarrei Auendorf oblag von 1806 bis 1930 auch die Betreuung der Evangelischen in Ditzenbach (ab 1929: Bad Ditzenbach).